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Doppeltes Unrecht: Gekündigt nach vorher angekündigter In-vitro-Fertilisation

Ist eine Arbeitnehmerin schwanger, genießt sie besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf ihr dann nur noch in besonderen Ausnahmefällen und mit behördlicher Zustimmung kündigen. Wann aber beginnt der Kündigungsschutz, wenn die Frau eine künstliche Befruchtung vornehmen lässt?

Eine Arbeitnehmerin teilte ihrem Arbeitgeber Mitte Januar mit, dass sie sich Kinder wünscht und der Versuch einer künstlichen Befruchtung unmittelbar bevorstehen würde. Der Embryonentransfer erfolgte kurz darauf am 24.01. Am 31.01. kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auf - ohne behördliche Zustimmung. Über eine vorliegende Schwangerschaft war ihm zu diesem Zeitpunkt nichts bekannt. Am 07.02. wurde bei der Arbeitnehmerin dann die Schwangerschaft festgestellt, worüber sie ihren Arbeitgeber am 13.02. informierte. Gegen die Kündigung legte sie daraufhin eine entsprechende Klage ein. Der Arbeitgeber besetzte in der Zwischenzeit ihren Arbeitsplatz mit einer anderen Arbeitnehmerin.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass das Arbeitsverhältnis jedoch nicht wirksam gekündigt worden war. Die Arbeitnehmerin stand zum Kündigungszeitpunkt bereits unter dem besonderen Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes. Entsprechend wäre für eine rechtmäßige Kündigung eine behördliche Zustimmung erforderlich gewesen. Kommt es nämlich nach einer künstlichen Befruchtung (In-vitro-Fertilisation) zu einer Schwangerschaft, greift das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot bereits ab dem Zeitpunkt des Einsetzens der befruchteten Eizelle (Embryonentransfer) - und nicht erst mit ihrer erfolgreichen Einnistung (Nidation).

Hinweis: Die Kündigung verstieß zudem gegen das Benachteiligungsverbot aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Es lag eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vor, da die Kündigung hauptsächlich aus dem Grund ausgesprochen wurde, dass die Arbeitnehmerin sich einer Behandlung zur In-vitro-Fertilisation unterzogen hatte.


Quelle: BAG, Urt. v. 26.03.2015 - 2 AZR 237/14
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2015)

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