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WG unter Beobachtung: Permanente Kameraüberwachung berechtigt zur fristlosen Kündigung

Relativ neu, dennoch bereits ein Evergreen und bei weitem noch nicht ausgereizt: Das weite Feld der Überwachung durch Kameras. Das Amtsgericht München (AG) musste sich damit befassen, ob eine Überwachung in einer Wohngemeinschaft (WG) zulässig ist.

Ein WG-Bewohner kündigte seinen Untermietvertrag fristlos wegen erheblicher Vertragsverletzungen: Es habe eine permanente Videoüberwachung des Flurs stattgefunden. Schließlich stritten sich die Parteien um offene Mietzahlungen, da nach der fristlosen Kündigung natürlich keine Miete mehr gezahlt worden war.

Die fristlose Kündigung hatte nach Ansicht des AG das Mietverhältnis beendet - für die Zeit nach der Kündigung bestand daher kein Anspruch auf Zahlung der Miete. Die fristlose Kündigung konnte insbesondere auf den Vorwurf der Anbringung, des Betriebs und der unterlassenen Entfernung der Überwachungskamera im Flur der WG gestützt werden. Es lag eine massive Verletzung des grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor. Selbst wenn durch die Kamera Pflichtverstöße - wie beim Schließen der Haustür oder der Mülltrennung - aufgeklärt werden sollten, stellte dies keine Rechtfertigung für die Überwachung dar.

Hinweis: Die permanente Überwachung durch eine Kamera im Hausflur einer WG ist also rechtswidrig und berechtigt einen Untermieter zur fristlosen Kündigung. Ein klarer Fall der Grenzüberschreitung. Wer so etwas macht, muss zusätzlich mit einem Bußgeld rechnen!


Quelle: AG München, Urt. v. 28.05.2019 - 432 C 2881/19
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 09/2019)

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