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Freizustellende Betriebsratsmitglieder: Die Grundsätze der erfolgten Verhältniswahl müssen auch im Nachgang beibehalten werden

Bei der Betriebsratswahl und auch bei der Wahl der freizustellenden Mitglieder müssen die gesetzlichen Regelungen penibel eingehalten werden. Das beweist auch der Ausgang des folgenden Falls, mit dem das Arbeitsgericht Bonn (ArbG) befasst wurde.

Ein Betriebsrat, der nach den Regeln der Verhältniswahl gewählt wurde, bestand aus insgesamt 27 Mitgliedern, wovon 24 Sitze einer bestimmten Gewerkschaft angehörten und drei Mitglieder in einer anderen Gewerkschaft organisiert waren. Laut einem Haustarifvertrag waren dabei 23 Betriebsratsmitglieder freizustellen. Die Frage, wie der Betriebsrat diese 23 Mitglieder wählen soll, wurde schließlich nicht nach den Regeln der Verhältniswahl, sondern durch einfache Stimmenmehrheit entschieden. Das Ergebnis der Wahl war, dass sämtliche freigestellten Betriebsratsmitglieder ein und derselben Gewerkschaft angehörten. Das wollten sich die Mitglieder der anderen Gewerkschaft nicht gefallen lassen und klagten - erfolgreich.

Laut ArbG waren die Wahlen in der Tat nichtig. Von der nach § 38 Abs. 2 BetrVG gesetzlich vorgeschriebenen Verhältniswahl bei der Wahl freizustellender Betriebsratsmitglieder kann nicht abgewichen werden. Das gilt auch dann, wenn der Betriebsrat beabsichtigt, jedem freizustellenden Mitglied bestimmte Aufgaben zuzuweisen.

Hinweis: Wenn nach den Grundsätzen der Verhältniswahl die Betriebsratsmitglieder gewählt wurden, muss folglich auch die Wahl der freizustellenden Mitglieder innerhalb des Betriebsrats nach ebensolchem Grundsatz erfolgen. Andernfalls führt dies zur Nichtigkeit der Wahl.


Quelle: ArbG Bonn, Beschl. v. 07.03.2019 - 3 BV 87/18
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2019)

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