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Testament verschollen: Der Scan des originalen Erbvertrags genügt als Nachweis des letzten Willens

Wird ein Testament zu Hause aufbewahrt, besteht stets die Gefahr, dass es verloren geht, vernichtet wird oder nach dem Erbfall nicht mehr auffindbar ist. Dass in solchen Fällen jedoch auch eine Kopie weiterhelfen kann, beweist das folgende Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG).

Ein Mann und seine erste Ehefrau setzten sich gegenseitig zu Alleinerben und als Schlusserben ihre drei Kinder ein. Der überlebende Ehegatte war nach dem Inhalt des betreffenden Erbvertrags berechtigt, nach dem Tod des anderen Ehegatten die Schlusserbeneinsetzung beliebig abzuändern. Nach dem Tod der Frau heiratete der Mann erneut und errichtete mit ihr ein Wohnhaus, für das beide als Miteigentümer eingetragen wurden. Nachdem der Mann verstarb, trug die zweite Ehefrau vor, dass sie ein gemeinsames Testament errichtet hatten, in dem sie als Erbin mehrerer Grundstücke und des Barvermögens eingesetzt wurde und den Kindern jeweils andere Grundstücke zugedacht wurden. Das Original konnte jedoch nicht mehr vorgelegt werden, weil es von dem Mann selbst oder jemand anderem vernichtet worden war. Die Ehefrau hatte jedoch einen Scan des Testaments. Die Kinder und die Ehefrau stritten dann vor Gericht über die Wirksamkeit dieser Testamentkopie.

Das OLG allerdings sah hierin kein Problem und ging davon aus, dass die vorgelegte Testamentskopie einem nicht mehr auffindbaren wirksamen Original entsprach. Ein Sachverständigengutachten hatte ergeben, dass der Scan aus dem Jahr 2003 nicht nachträglich verändert worden war, um etwa - wie die Kinder behaupteten - die Unterschrift des Mannes hineinzukopieren. Das Gericht sah zudem keine Anhaltspunkte für die Fälschung des Originals und wies auch darauf hin, dass es sich um ein sehr detailliertes und ausgewogenes Testament handelte, das auch die Kinder begünstigte, so dass es fernliegend war, dass die Ehefrau diese Regelungen gefälscht hatte.

Hinweis: Die Wirksamkeit eines Testaments wird nicht davon berührt, dass die Urkunde ohne Wollen und Zutun der Erblasser vernichtet worden oder verloren gegangen ist. Ist ein Testament also im Original nicht mehr auffindbar, können Errichtung und Inhalt des Testaments mit allen zulässigen Beweismitteln belegt werden, wobei an den Nachweis allerdings strenge Anforderungen gestellt werden - auch durch Vorlage einer Kopie. Mehr Sicherheit bietet hier die Hinterlegung des Testaments beim Nachlassgericht.


Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 05.09.2019 - 3 W 79/18
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 11/2019)

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