Aktuelle Rechtsinformationen

Ein Service von:
Möhlmann und Peplinski
Alleestr. 13, 14469 Potsdam
E-Mail: post@mp-rechtsanwaelte.de

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Pizzaofen mit Holzfeuerung: Nachbarschaft muss Einschränkungen durch gastrobedingte Rußflocken nicht hinnehmen

Gastronomie in direkter Nachbarschaft ist ein oft zweischneidiges Schwert. Mal kurz auf eine Pizza vor die Tür zu gehen, ist praktisch. Mit dem Lärm der anderen Gäste zu leben, wiederum eine andere Geschichte. Beim folgenden Fall ging es jedoch keineswegs um die gestörte Ruhe der Nachbarschaft einer Pizzeria, sondern um die dadurch verursachte Umweltbelästigung - und so landete das Ganze schließlich vor den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH).

Die Stadt Ulm hatte einem Gastwirt den Weiterbetrieb eines Pizzaholzofens wegen der ölhaltigen Rußflocken untersagt, die trotz des zwischenzeitlichen Einbaus eines Rußpartikelfilters weiterhin aus dem Schornstein austraten. Diese Rußflocken führten nicht nur zu schwer entfernbaren Verunreinigungen auf den nachbarschaftlichen Terrassen und Möbeln, sie gelangten durch geöffnete Fenster teilweise sogar in die Wohnungen der Anwohner. Gegen die behördliche Verfügung der Stadt versuchte der Gastwirt vorzugehen. Er meinte, sein Pachtvertrag laufe noch und er könne keinen Ersatzofen mit Elektro- oder Gasbetrieb installieren - das sei schlichtweg nicht wirtschaftlich.

Der VGH bestätigte jedoch die Untersagung des Weiterbetriebs des Pizzaofens mit Holzfeuerung. Es sei seiner Ansicht nach in keiner Weise gerechtfertigt, den Nachbarn die Lasten eines für sie unzumutbaren und bereits seit drei Jahren andauernden Betriebs aufzubürden. Eine mögliche Unwirtschaftlichkeit des Einbaus eines Ersatzofens ist dabei nicht relevant.

Hinweis: Die Nachbarschaft darf also nicht in Mitleidenschaft gezogen werden. Der Pizzaofen mit Holzfeuerung muss kalt bleiben, sobald ölhaltiger Ruß trotz eines Rußpartikelfilters zu schwer entfernbaren Verunreinigungen auf Terrassen und Möbeln der Nachbarschaft führt.


Quelle: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.06.2019 - 10 S 71/19
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 11/2019)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]