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Weg mit dem Kram? Nicht abgeholte Gegenstände des Exgatten eigenmächtig einzulagern, kann teuer werden

Trennen sich Ehegatten, trennen sich nicht nur die Personen. Sie haben auch den Haushalt auseinanderzudividieren. Was ist zu beachten, wenn sich die Beteiligten zwar noch einig werden, wer was bekommen bzw. behalten soll, der aus der Ehewohnung Ausgezogene aber seinen Teil schlicht und ergreifend nicht abholt?

Dieser Frage ging das Berliner Kammergericht nach. Der Fall: Die Ehegatten trennten sich, die Frau verließ die Ehewohnung, nahm beim Auszug aber nicht alle ihre Sachen mit. Einer schriftlichen Aufforderung, dies endlich zu bewerkstelligen, kam sie nicht nach. Der Mann ließ die Sachen der Frau daraufhin einlagern. Damit verbundenen Kosten von rund 1.800 EUR für eine Einlagerung über 1 1/4 Jahre wollte der Mann von seiner Frau erstattet bekommen.

Das Gericht hat den Anspruch versagt. Der Mann hätte die Frau unmittelbar gerichtlich in Anspruch nehmen können, dass sie ihre Gegenstände aus der Wohnung räumt. Denn es gibt ein sogenanntes Wohlverhaltensgebot bezüglich der Ehewohnung in der Trennungszeit, nach dem alles zu unterlassen ist, das die Ausübung des Nutzungsrechts des Wohnungsinhabers erschwert. Wenn unter Bezugnahme auf dieses Wohlverhaltensgebot die Räumung der Wohnung von Gegenständen verlangt wird, kommt es zu einer Prüfung des Einzelfalls. Es ist jedoch nicht zulässig, eigenmächtig "Nägel mit Köpfen zu machen", d.h. selber zu verfügen und danach die damit verbundenen Kosten erstattet zu verlangen.

Hinweis: Das Problem bei Trennung zurückgelassener Gegenstände tritt in der Praxis häufig auf. Verständlich ist, dass ein Ehegatte, der mit der Trennung vielleicht zunächst in eine kleine und günstige Wohnung zieht, zunächst ganz einfach nicht den Platz hat, um seine Sachen alle zu sich zu nehmen. Wenn sich diese Situation dann aber hinzieht, kommt auch Verständnis für den anderen Ehegatten auf, der den "Ballast" auch irgendwann einmal los sein möchte. Selbstbewusst eigenmächtig zu handeln kann - die Entscheidung zeigt es - jedoch Probleme nach sich ziehen. 


Quelle: KG, Beschl. v. 07.03.2017 - 18 UF 118/16
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 11/2017)

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