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Fluggastrechteverordnung: Airlines sind zur Ausgleichszahlung bei Verspätung des Ersatzflugs verpflichtet

Wer zahlt eigentlich in welcher Höhe, wenn nicht nur der ursprünglich gebuchte Flug ausfällt, sondern der Ersatzflug auch noch Verspätung hat?

Flugreisende buchten bei einem Luftverkehrsunternehmen einen Flug von Frankfurt nach Singapur mit Anschlussflug nach Sydney. Die Airline annullierte jedoch den ersten Flug von Frankfurt nach Singapur und bot den Flugreisenden als Ersatz einen Flug eines anderen Luftverkehrsunternehmens an, der am selben Tag starten und am Folgetag um etwa die gleiche Uhrzeit in Singapur landen sollte. Tatsächlich jedoch verzögerte sich der Start dieses Flugzeugs um ganze 16 Stunden, so dass es insgesamt zu einer Verspätung von mehr als 23 Stunden kam. Daher wollten die Flugreisenden nun 600 EUR aus der Fluggastrechteverordnung als Ausgleich erhalten. Und das Geld haben sie auch bekommen. Die Airline bleibt wegen der Annullierung des ursprünglichen, von ihr geplanten Flugs ausgleichspflichtig, da die Flugreisenden mit dem ihnen angebotenen Ersatzflug ihr Endziel tatsächlich nicht höchstens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen erreicht hatten.

Hinweis: Wenn ein Flugzeug Verspätung hat, sollte das stets ein Grund für den Passagier sein, prüfen zu lassen, ob ihm Geld zusteht. Die Rechte für Passagiere sind grundsätzlich sehr weitgehend.


Quelle: BGH, Urt. v. 10.10.2017 - X ZR 73/16
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 11/2017)

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