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Verdienstvergleich mit Angestellten: Freie Tagesmütter und -väter werden vom Bundesverwaltungsgericht nicht gestärkt

Was Tagesmütter und Tagesväter verlangen können, zeigt dieser Fall.

Eine Tagesmutter betreute ein Kind wöchentlich montags bis freitags von 8 bis 12 Uhr. Im Anschluss daran bewilligte das Jugendamt den Eltern eine Tagespflege im Umfang von bis zu 20 Stunden wöchentlich. Hierfür gewährte es der Tagesmutter unter anderem monatlich 226,80 EUR zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung. Dabei legte das Jugendamt in Anwendung der von dem Rat der Stadt erlassenen einschlägigen Richtlinie für jeden Monat eine durchschnittliche Anzahl von 21 Betreuungstagen zugrunde und brachte je Betreuungsstunde pauschal 2,70 EUR in Ansatz. Die Tagesmutter erhob mit der Begründung Klage, dass dieser pauschale Stundensatz zu niedrig bemessen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass der vom Jugendhilfeträger festgesetzte Betrag für die Anerkennung der Förderungsleistung an eine Tagespflegeperson von 2,70 EUR je Kind und Stunde korrekt war. Die Jugendhilfeträger haben zu entscheiden, wie sie den Anerkennungsbetrag bemessen. Diese Entscheidung ist nur eingeschränkt gerichtlich zu überprüfen. Es war nicht zu entscheiden, ob auch ein Anerkennungsbetrag in anderer Höhe von dem Beurteilungsspielraum gedeckt gewesen wäre. Damit kann sich die Vergütung an geltenden Tariflöhnen der in Kindertageseinrichtungen beschäftigten Erzieherinnen und Erzieher orientieren.

Hinweis: Es wurde also entschieden, dass der vom Jugendhilfeträger festgesetzte Betrag für die Anerkennung der Förderungsleistung an eine Tagespflegeperson von 2,70 EUR je Kind und Stunde nicht zu beanstanden ist. Ein bitteres Urteil für selbständige Tagesmütter und -väter. Wenn sich die Vergütung danach richtet, was Angestellte verdienen, wird vergessen, dass der Kostenapparat bei Selbständigen ein ganz anderer ist.


Quelle: BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18.16
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 03/2018)

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