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Grob fahrlässiger Fußgänger: In Fragen der Mithaftung gilt der "besonders vorsichtige Fahrer" als Maßstab

Fährt ein Auto einen Fußgänger an, trifft den motorisierten Verkehrsteilnehmer regelmäßig ein hoher Schuldanteil, wenn nicht sogar der komplette. Wenn ein Fußgänger jedoch nachts bei Regen grob fahrlässig eine Fahrbahn betritt und dabei zu Schaden kommt, mag man meinen, dass ein unterhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit fahrender Autofahrer daran als völlig schuldlos zu betrachten sei. Doch wie so oft trügt auch hier das erste Bauchgefühl. Das beweist der folgende Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG).

Ein durch einen Unfall verletzter Fußgänger verlangte von einem Pkw-Fahrer Schadensersatz, nachdem es bei Dämmerung und starkem Regen außerorts zu einem Unfall gekommen war. Der Autofahrer war mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h bei erlaubten 100 km/h mit dem von rechts kommenden Mann kollidiert.

Nach Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens hat das OLG entschieden, dass den Pkw-Fahrer durchaus eine Haftung aus der sogenannten Betriebsgefahr trifft, und diese mit 20 % bewertet. Der Unfall ist zwar überwiegend durch das Fehlverhalten des Fußgängers verursacht worden, der auf die Fahrbahn trat, ohne den bevorrechtigten Fahrzeugverkehr passieren zu lassen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen war der Pkw für den Fußgänger schließlich bereits aus einer Entfernung von 60 m erkennbar. Der Fußgänger ist somit gewissermaßen blindlings auf die Fahrbahn getreten, was in der Rechtsprechung in der Regel als grob fahrlässig angesehen wird.

Doch der Senat ist auch zu einer Mithaftung des Pkw-Fahrers von 20 % gekommen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets zu prüfen ist, ob ein Idealfahrer bei weit vorausschauender und überobligatorisch vorsichtiger Fahrweise den Unfall hätte verhindern können. Und nach den Feststellungen des Sachverständigen war hier durchaus denkbar, dass ein besonders vorsichtiger Fahrer bei genauer Beobachtung der Fußgänger die Geschwindigkeit tatsächlich noch weiter reduziert und sich so in die Lage versetzt hätte, auf das Fehlverhalten des Fußgängers zu reagieren und somit die Kollision zu vermeiden.

Hinweis: Das Urteil macht einerseits klar, dass selbst vorsichtige Faher bei einer Kollision mit einem Fußgänger mit einer Mithaftung rechnen müssen. Andererseits verdeutlicht es, welche besonderen Sorgfaltsanforderungen Fußgänger beim Überqueren von Fahrbahnen treffen. So muss an nicht besonders vorgesehenen Überquerungsstellen auf den bevorrechtigten Verkehr Rücksicht genommen werden und bei Annäherung eines Fahrzeugs gewartet werden. Es darf insbesondere nicht versucht werden, noch kurz vor einem herannahenden Kraftfahrzeug die Fahrbahn zu überqueren.


Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.04.2018 - I-1 U 196/14
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2018)

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