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Angezahlten Neuwagen herausgegeben: Auch nach Verstoß gegen ausdrückliche Anweisungen ist eine Ausschlussfrist bindend

Arbeitnehmer, die gegen ausdrückliche Weisungen ihrer Vorgesetzten oder gar ihres Arbeitgebers handeln, können im Ernstfall selbstredend auch für größere Schäden zur Rechenschaft gezogen werden. In diesem Fall, der bis vor das Bundesarbeitsgericht (BAG) ging, hat der Arbeitnehmer allerdings noch einmal Glück gehabt.

Ein angestellter Autoverkäufer hatte die Weisung erhalten, Neufahrzeuge nur vollständig bezahlt an die Kunden zu übergeben. Dennoch gab er einem Kunden einen Wagen, für den lediglich eine Anzahlung geleistet worden war. Und was passierte? Der Kunde verschwand samt Fahrzeug. Beide tauchten zwar wieder in Italien auf, wurden aber von den dortigen Behörden wieder freigegeben. Selbst eine Detektei konnte dann nicht mehr weiterhelfen. Ganze 14 Monate später forderte das Autohaus seinen Verkäufer auf, seine Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach anzuerkennen und ein Schuldanerkenntnis zu unterschreiben. Schließlich wurde der Verkäufer auf rund 30.000 EUR verklagt.

Für das BAG war die Sache einfach - es hat sich vor allem gar nicht mit der Frage beschäftigt, ob der Verkäufer gegen Pflichten verstoßen hatte. Denn hierzu hatten die Parteien im Arbeitsvertrag eine Ausschlussklausel vereinbart, nach der sämtliche Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis hätten geltend gemacht werden müssen. Diese Frist war hier ja bereits abgelaufen gewesen. Außerdem meinte das Gericht, dass die Aufforderung zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses überhaupt keine ordnungsgemäße Geltendmachung dargestellt hatte. Dafür hätte das Autohaus einmal genau schreiben müssen, welche Summe es haben möchte. Da das Autohaus die Ausschlussfrist hier verpasst hatte, blieb es auf den Kosten sitzen.

Hinweis: Natürlich ist es ärgerlich, wenn ein Arbeitnehmer einen Schaden verursacht und der Arbeitgeber darauf sitzen bleibt. Ist ein Kunde mit einem Neuwagen verschwunden, der ihm von einem Verkäufer weisungswidrig überlassen worden war, haftet der Verkäufer jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber die Einhaltung der Ausschlussfristen verschläft.


Quelle: BAG, Urt. v. 07.06.2018 - 8 AZR 96/17
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 10/2018)

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