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Walter Friese
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Ausbildungs- und Studienkosten: Die begrenzte Absetzbarkeit ist verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits im Vorjahr entschieden, dass Studenten und Auszubildende ihre Aufwendungen für ein Erststudium und eine erstmalige Berufsausbildung in unbegrenzter Höhe als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen dürfen. Das war eine sehr erfreuliche Nachricht, denn bislang konnten diese Kosten nur mit bis zu 4.000 EUR pro Jahr als Sonderausgaben abgezogen werden.

Die Freude währte allerdings nur kurz: Der Gesetzgeber erließ wenig später eine gegenläufige "klarstellende" Regelung, wonach der Abzug weiterhin nur begrenzt als Sonderausgaben möglich ist  - die Klarstellung galt sogar rückwirkend ab 2004 für alle offenen Fälle. Damit wurde die günstige BFH-Rechtsprechung de facto ausgehebelt.

Für Studenten, Azubis und Lehrlinge ergeben sich durch die gesetzliche Neuregelung zwei Folgewirkungen:

  1. Der Kostenabzug ist weiterhin nur beschränkt möglich. Der Sonderausgabenabzug beträgt 4.000 EUR und ab 2012 insgesamt 6.000 EUR pro Jahr.
  2. Der Sonderausgabenabzug ermöglicht keinen Verlustvortrag auf spätere Jahre, sofern die Aufwendungen mangels fehlender Einkünfte nicht sofort verrechnet werden können.

Das Finanzgericht Düsseldorf urteilte jetzt, dass die verschärfte Gesetzeslage verfassungsgemäß ist und die rückwirkende gesetzliche "Klarstellung" zudem nicht gegen das Verbot verstößt, rückwirkende Gesetze zu erlassen.

Grundsätzlich dürfen zwar keine rückwirkenden Gesetze erlassen werden, weil der Vertrauensschutz des Bürgers vorrangig zu beachten ist. Es gibt jedoch eine Hintertür: Das Rückwirkungsverbot kann durchbrochen werden, wenn der Bürger kein schützenswertes Vertrauen in den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte, weil die Rechtslage unklar, verworren oder lückenhaft war und nun lediglich durch eine eindeutige Regelung ersetzt wird.

Diese "Hintertürregelung" konnte der Gesetzgeber bei Ausbildungs- und Studienkosten nutzen, da ein Auszubildender nach Überzeugung der Richter kein schützenswertes Vertrauen in die Abzugsfähigkeit seiner Ausbildungsaufwendungen als Werbungskosten bilden konnte.

Hinweis: Zur Frage, ob die gesetzliche Neuregelung gegen Verfassungsrecht verstößt, ist beim BFH bereits in einem anderen Verfahren Revision eingelegt worden. Sofern Sie Einspruch gegen die verschärfte Rechtslage einlegen, sollten Sie auf dieses Aktenzeichen hinweisen. Dann wird Ihr Einspruch ruhend gestellt.


FG Düsseldorf, Urt. v. 14.12.2011 - 14 K 4407/10 F
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 05/2012)

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