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1,1-Promille-Grenze: Versicherer muss gegebenenfalls nicht zahlen, wenn Autofahrer bei Unfall betrunken war

In Deutschland besteht für Autofahrer die Pflicht, sich bzw. ihr Fahrzeug zu versichern. Dadurch können bei Unfällen entstandene Schäden in aller Regel problemlos abgewickelt werden, ohne dass die Unfallbeteiligten gegebenenfalls in Schulden gestürzt werden. Es kommt jedoch stets auf den konkreten Unfallhergang an, ob und welchen Anteil die Versicherung tatsächlich leisten muss.

Trifft den Unfallverursacher nämlich ein Mitverschulden an dem Geschehen, so kann sich seine Versicherung eventuell bereits geleistete Zahlungen zurückholen bzw. die Leistung verweigern. So ist das unter anderem auch im Falle der Alkoholisierung des Unfallfahrers. Regelmäßig gehen Versicherungen und auch deutsche Gerichte davon aus, dass die Versicherungen gar keine Zahlungen vornehmen müssen, wenn der Autofahrer zum Unfallzeitpunkt 1,1 Promille oder mehr Alkohol im Blut hatte.

Allerdings ist diese "starre" Promille-Grenze nach Auffassung des Kammergerichts Berlin nicht mit der Intention des Gesetzes vereinbar. Es dürfe nicht pauschal ab einem Wert von 1,1 Promille seitens der Versicherung die Leistung verweigert werden. In jedem Einzelfall müssen sämtliche Umstände konkret bewertet werden, so die Berliner Richter.

Hinweis: Man sollte prinzipiell kein Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Drogen bewegen, weil man dadurch nicht nur sich und andere gefährdet, sondern auch ein unüberschaubares wirtschaftliches Risiko eingeht. Egal ob mit oder ohne Alkohol - ist ein Unfall passiert und stellt sich die Versicherung quer, so hilft zumeist ein entsprechend spezialisierter Anwalt, um die eigene Rechtsposition zu stärken.


Quelle: KG, Beschl. v. 28.09.2010 - 6 U 87/10
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 01/2011)

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