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Quotenberechnung: Taschengeldanspruch eines Ehegatten hat Einfluss auf den Unterhalt des volljährigen Kindes

Ab Eintritt eines Kindes in die Volljährigkeit sind beide Elternteile zur Geldleistung verpflichtet. Bei der Bestimmung der entsprechenden Quote entstehen dabei immer wieder Probleme. Und eines davon hatte das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) im folgenden Fall zu klären.

Als ein volljährig gewordenes Kind, das bei der Mutter lebte, vom Vater weiterhin Geld verlangte, wehrte sich dieser. Seiner Auffassung nach habe die Tochter ihm erst einmal mitzuteilen, über welche Einkünfte die Mutter verfüge. Sonst könne er nicht kontrollieren, in welchem Maße sowohl er als auch die Kindesmutter für den Unterhalt der Tochter anteilig aufzukommen hätten. Die Mutter verfügte jedoch über keine bzw. keine nennenswerten Einkünfte. Diese Auskunft jedoch genügte dem Vater nicht. Schließlich habe die Mutter wieder geheiratet. Verfüge sie selbst über keine Einkünfte, stehe ihr eventuell ein Taschengeldanspruch gegen ihren Mann zu. Die Höhe richte sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie dem Lebensstil und der Zukunftsplanung beider Ehegatten. Deshalb sei ihm über die Tochter darüber Auskunft zu erteilen, da dies auf die Quotenbestimmung Einfluss nehme. Eine Argumentation, der das Gericht folgen konnte.

Das OLG gab dem Mann Recht. Zutreffend ist, dass nicht nur durch Erwerbstätigkeit oder Kapitalvermögen erzielte Einkünfte heranzuziehen sind, wenn es die Unterhaltshöhe zu bestimmen gilt. Es sind dabei auch Ansprüche wie der auf Taschengeld aus einer neuen Ehe in die Berechnung mit aufzunehmen. Die Folge ist, dass alle diesbezüglich relevanten Auskünfte zu erteilen sind, um die Höhe dieses Anspruchs bestimmen zu können.

Hinweis: Die Entscheidung des OLG mag auf den ersten Blick befremden. Nachdem der BGH aber beim Elternunterhalt entschieden hat, dass ein Anspruch auf Taschengeld des unterhaltspflichtigen Kindes bei der Unterhaltsbestimmung zu berücksichtigen ist, ist es folgerichtig, dass dies auf den Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes übertragen wird.


Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 21.12.2018 - 13 UF 157/16
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 05/2019)

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