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Erzwungener Wohnungswechsel I: Bundesgerichtshof besteht auf umfassende Sachverhaltsaufklärungen bei Härtefällen

Gegen so manche durchaus gerechtfertigte Kündigung eines Mietverhältnisses kann der Mieter bei einer Räumung Härtefallgründe entgegensetzen. Wie das aussehen kann, hat kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) dargelegt.

Die Mieterin war im Jahr 1937 geboren und seit 1974 Bewohnerin einer 73 m2 großen Dreizimmerwohnung in Berlin. Die Wohnung teilte sie sich mit ihren beiden über 50 Jahre alten Söhnen. Dann wechselte der Eigentümer. Der neue Vermieter - Ehemann und Vater zweier kleiner Kinder - bewohnte mit seiner Familie bislang zur Miete eine nur 57 m2 große Zweizimmerwohnung. Als er eine (mal im Wortsinn verständliche) Eigenbedarfskündigung aussprach und die alte Frau mit ihren beiden Söhnen aus der Mietwohnung ausziehen sollte, widersprach die Mieterin. Ein Umzug sei ihr aufgrund ihres Alters, ihrer Verwurzelung in der Umgebung durch die lange Mietdauer sowie wegen einer Demenzerkrankung, die sich durch den Umzug weiter zu verschlechtern drohe, nicht zumutbar.

Der BGH hat sich mit diesem Fall nun auch grundsätzlich mit Härtefallregelungen befasst und die Angelegenheit zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Da sowohl auf Seiten des Vermieters als auf Seiten des Mieters grundrechtlich geschützte Belange betroffen sind -  auf der einen Seite das Eigentum, auf der anderen Seite die Gesundheit -, seien sowohl eine umfassende Sachverhaltsaufklärung als auch eine besonders sorgfältige Abwägung erforderlich. Allgemeine Fallgruppen, in denen generell die Interessen einer Partei überwiegen (etwa ein bestimmtes Alter des Mieters oder eine bestimmte Mietdauer), ließen sich hier nämlich nicht bilden. Werden bei einem erzwungenen Wohnungswechsel vom Mieter ihm drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend gemacht, haben sich die Gerichte mittels sachverständiger Hilfe ein genaues Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind. Dazu zählt insbesondere auch, welchen Schweregrad die zu erwartenden Gesundheitsbeeinträchtigungen voraussichtlich erreichen werden und mit welcher Wahrscheinlichkeit diese eintreten können. Ein Sachverständigengutachten ist dabei regelmäßig von Amts wegen einzuholen.

Hinweis: Wenn ein Mieter, der eine Wohnung verlassen soll, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands durch ärztliches Attest belegen kann, ist im Regelfall also ein Sachverständigengutachten durch das Gericht einzuholen.


Quelle: BGH, Urt. v. 22.05.2019 - VIII ZR 180/18
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2019)

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