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Schmerzensgeldansprüche verjährt: Keine Prozesskostenhilfe für Opfer des Brandunglücks in pakistanischer Textilfabrik

Verjährungsfristen sind kein Privileg unseres Rechtssystems, sondern gelten auch im Ausland. Welches Recht gilt, wenn der Schaden nicht in Deutschland entstanden ist, der mutmaßliche (Mit-)Verursacher jedoch in Deutschland ansässig ist, mussten im folgenden Fall vier Kläger aus Pakistan vor dem Oberlandesgericht Hamm (OLG) erfahren.

Dabei ging es um das schwere Brandunglück im pakistanischen Karachi, bei dem 2012 in einer Textilfabrik ein Brand ausgebrochen war, der insgesamt 259 Menschen das Leben kostete. Nun wollten vier Kläger Schadensersatz erhalten - drei hatten Söhne verloren, ein vierter schwere Verletzungen erlitten. Sie verklagten einen Textildiscounter aus Bönen auf Schmerzensgeld von jeweils 30.000 EUR. Dieses bekannte Textilunternehmen unterhielt Geschäftsbeziehungen zur Textilfabrik und ließ dort Jeans fertigen.

Die Kläger meinten nun, der Textildiscounter hätte für einen ordnungsgemäßen Brandschutz sorgen müssen. Doch bereits in der ersten Instanz berief sich der Textildiscounter auf die Verjährung der Ansprüche und gewann deshalb den Prozess. Dagegen wollten die Kläger in Berufung gehen und beantragten Prozesskostenhilfe für die Berufung. Diese wurde ihnen jedoch nicht gegeben, da auch das OLG der Auffassung war, dass die Ansprüche verjährt waren. Die Verjährungsfrage richtete sich hierbei nach pakistanischem Recht, und ein Rechtsgutachten hatte hierzu festgestellt, dass die Ansprüche nach pakistanischen Recht bereits verjährt waren.

Hinweis: Die womöglich berechtigten Schmerzensgeldansprüche der vier pakistanischen Kläger waren also bereits verjährt. Damit hat eine weitere Klage keine Aussicht auf Erfolg, was automatisch auch Prozesskostenhilfe ausschließt.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 21.05.2019 - 9 U 44/19
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2019)

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