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Schutz von Hilfebedürftigen: Vor der Entscheidung über die Erweiterung einer Betreuung ist ein Verfahrensbeistand zu bestellen

Wer sich wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung als Volljähriger um seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst kümmern kann, erhält einen Betreuer. Geprüft wird in der Folge in Abständen bzw. bei Bedarf, ob die Betreuung aufgehoben werden kann, fortbestehen muss und ob sie zu erweitern oder einzuschränken ist. Dabei gelten strenge Regeln, die die Rechtsprechung immer wieder beschäftigen - wie im Folgenden den Bundesgerichtshof (BGH).

Für den hier Betroffenen war eine Betreuung eingerichtet worden, weil sein IQ bei lediglich 56 lag. In der Folge beantragte die Betreuerin die Erweiterung dieser Betreuung, der Betreute stimmte dieser zu. Aus der zunächst nur eingeschränkten Betreuung wurde daraufhin eine sehr weitgehende (Vertretung in Nachlassangelegenheiten/Entgegennahme und Öffnen sowie Anhalten der Post/Vertretung gegenüber den Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Gerichten/Vermögenssorge und Gesundheitssorge einschließlich hiermit verbundener Aufenthaltsbestimmung). Gegen diese Erweiterung legte der Betroffene trotz seiner zunächst erfolgten Einverständniserklärung Beschwerde ein. Vor dem Amts- und dem Landgericht hatte er keinen Erfolg, wohl aber vor dem BGH.

Wenn und soweit in wesentlichen Fragen der Betroffene selbst und allein nicht sicher in der Lage ist, die Dinge zu überblicken, und er keinen Anwalt oder sonstigen Verfahrensbevollmächtigten hat, ist ihm gesetzlich ein Verfahrensbeistand zu bestellen. Das mag zwar lästig sein, entspricht aber dem gesetzlichen Schutz, der dem Hilfsbedürftigen zu gewähren ist. Wenn - so der BGH - wie hier eine so umfassende Erweiterung der Betreuung im Raum steht, gilt dies in besonderem Maße. Deshalb wurde die Vorentscheidung aufgehoben und an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Hinweis: Der Fall zeigt, wie im Betreuungsrecht eine rechtlich fundierte Beratung von Bedeutung ist.


Quelle: BGH, Beschl. v. 11.12.2019 - XII ZB 249/19
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 04/2020)

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