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Martin Klein
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Vorschäden: Nachweispflicht zu eingetretenen Schäden

Ein Geschädigter muss nachweisen, dass die von ihm behaupteten und geltend gemachten Schäden insgesamt oder in klar abgrenzbaren Teilen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den behaupteten Unfall entstanden sind.

Nach einem Unfall behauptete der Geschädigte, der Unfallverursacher habe sein Fahrzeug im Zuge eines Fahrstreifenwechsels beschädigt. Da die Haftpflichtversicherung nicht zahlte, wurde Klage eingereicht. Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger stellte fest, dass aufgrund der vorhandenen Fahrzeugbeschädigungen von einem Kontakt der Fahrzeuge auszugehen ist. Allerdings hat sich entgegen den Behauptungen der Unfallbeteiligten das Fahrzeug des Geschädigten nicht in Vorwärtsbewegung befunden, sondern im Stillstand.

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Klage abgewiesen, obwohl der Nachweis eines Unfalls geführt ist. Unschädlich ist, dass sich die Kollision nicht wie von den Unfallbeteiligten geschildert zugetragen hat. Der Unfallgeschädigte konnte aber den ihm entstandenen Schaden nicht beweisen. Er hätte nämlich nachweisen müssen, dass die behaupteten Schäden in ihrer Gesamtheit oder zumindest in konkret abgrenzbaren Teilen erst durch das behauptete Ereignis entstanden sind. Nach den Feststellungen des Sachverständigen konnten die geltend gemachten Schäden nicht durch den behaupteten Schadenshergang entstanden sein. Hinzu kam, dass sich im unmittelbaren Schadensbereich nicht fachgerecht instandgesetzte Vorschäden befanden. In der Gesamtschau dieser Umstände haben die Richter die Unfallbedingtheit der geltend gemachten Schäden mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht feststellen können.

Hinweis: Immer wieder verhindern Vor- oder Altschäden, einem Geschädigten Schadensersatz zu gewähren. Es sollte daher eine umfassende Dokumentation von Vor- bzw. Altschäden erfolgen. Wird eine Reparatur durchgeführt, sind die Rechnungen in jedem Fall aufzubewahren.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 15.10.2013 - 9 U 53/13
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2014)

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