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Martin Klein
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Wechsel des Vertragspartners: Mindestlaufzeit und Kündigungsfrist nur bei entsprechendem Vertrag bindend

Der Mieter zieht aus und der Vermieter nutzt die Fernwärme des mieterseitig gekündigten Versorgers einfach weiter. Welche Vertragsbedingungen und Kündigungsfristen gelten in einem solchen Fall?

Ein Mieter kündigte bei Auszug seinen Fernwärmeversorgungsvertrag. Die Vermieterin und Eigentümerin entnahm danach weiterhin die bereitgestellte Fernwärme. Daraufhin begrüßte das Versorgungsunternehmen die Vermieterin mit einer Vertragsbestätigung als neue Kundin, mit der ein Vertrag zustande gekommen sei. Mit einem weiteren Schreiben übersendete der Versorger ihr den Vertragsentwurf. Dieser sah eine dreijährige Vertragslaufzeit sowie dessen Verlängerung um je ein Jahr vor, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von neun Monaten gekündigt würde.

Die Vermieterin unterzeichnete diesen Vertrag jedoch nicht und erklärte später mit sofortiger Wirkung die Kündigung des Vertrags. Das Versorgungsunternehmen meinte aber, der Vertrag ende erst später, weil in ihren "Ergänzenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen" eine Mindestlaufzeit von einem Jahr und eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vorgesehen seien.

Das Versorgungsunternehmen klagte sodann den angefallenen Grundpreis ein, insgesamt eine Zahlung von 4.633,19 EUR nebst Zinsen und Mahngebühren. Die Vermieterin hatte für diesen Zeitraum keine Fernwärme mehr entnommen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Vermieterin weder an die in den "Ergänzenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen" jeweils vorgesehene Mindestlaufzeit von einem Jahr noch an die Kündigungsfrist von sechs Monaten gebunden war. Diese Versorgungsbedingungen der Klägerin sind nicht Vertragsinhalt geworden. Und auch die Verordnung über "Allgemeine Bedingungen" für die Versorgung mit Fernwärme half dabei nicht weiter. An die dort geregelte Kündigungsfrist ist die Beklagte nicht gebunden, weil diese Vorschrift nur für Verträge mit fester Laufzeit gilt.

Hinweis: So einfach wird ein Kunde nicht Vertragspartner. Trotzdem sollten sich sowohl Vermieter als auch Mieter bei Ein- und Auszug um die entsprechenden Verträge kümmern.


Quelle: BGH, Urt. v. 15.01.2014 - VIII ZR 111/13
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 03/2014)

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