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Martin Klein
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Haftpflichtversicherung: Prüf- und Bearbeitungsdauer darf vier bis sechs Wochen betragen

Bei der Bearbeitung von Schadensersatzansprüchen aufgrund von Verkehrsunfällen handelt es sich um ein Massengeschäft, das es dem Anspruchsteller zuzumuten lässt, ab konkreter Schadensbezifferung bis zu einer Klageerhebung eine Mindestfrist von vier Wochen abzuwarten.

Bei einem Verkehrsunfall am 12.11.2013 wurde ein Pkw erheblich beschädigt. Mit Schreiben des Anwalts des Geschädigten wurden genau eine Woche später die Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Die Versicherung teilte neun Tage später (26.11.) per Schreiben mit, dass sie die Schadensmeldung bei ihrem Versicherungsnehmer angefordert hat. Mit Schreiben vom 04.12.2013 übersendete der Anwalt der Versicherung die amtliche Ermittlungsakte und setzte eine Regulierungsfrist bis zum 08.12.2013 - mit Klageandrohung nach fruchtlosem Fristablauf. Zweieinhalb Wochen nach Zugang des Schreibens vom 19.11.2013 wurde entsprechend Klage erhoben, und mit Schreiben vom 10.01.2014 rechnete die Versicherung den Schaden ordentlich ab. Nun machte der Geschädigte allerdings Verzugszinsen geltend.

Nach Auffassung des Landgerichts Würzburg (LG) steht dem Geschädigten kein weiterer Anspruch zu, weil dem Versicherer eine angemessene Regulierungsfrist von vier bis sechs Wochen einzuräumen ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Versicherer über den Unfallhergang aus eigenem Wissen nicht informiert ist, sich vielmehr in erster Linie darauf verlassen muss, was sein Versicherungsnehmer ihm an Informationen an die Hand gibt. Weiterhin hebt das Gericht hervor, dass die dem Versicherer einzuräumende Prüffrist erst durch den Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens in Gang gesetzt wird.

Hinweis: Da der Schaden gegenüber der Versicherung erst mit Schreiben vom 26.11.2013 spezifiziert wurde, hätte der Anwalt des Geschädigten vier bis sechs Wochen abwarten müssen, bevor er Klage einreicht. Da er diese Frist nicht abgewartet hatte, befand sich die Versicherung des Unfallgegners nicht in Verzug, so dass weitere Verzugsschäden in Form von Zinsen nicht geltend gemacht werden können. Wie das LG Würzburg haben zuvor auch schon die Kölner Kollegen am LG entschieden.


Quelle: LG Würzburg, Urt. v. 23.07.2014 - 62 O 2323/13
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2015)

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