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Martin Klein
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Schadensersatz: Hobelspäne sind als Streumittel äußerst ungeeignet

Eine interessante Frage, mit der sich das Oberlandesgericht Hamm (OLG) kürzlich zu beschäftigen hatte: Sind Holzspäne als Streumittel gegen Glatteis geeignet?

Eine Eigentümerin hatte ihr Haus vermietet. In dem besonders strengen und schneereichen Winter 2010/2011 streute die Mieterin auf dem eisglatten Gehweg Hobelspäne. Trotzdem rutschte eine Frau aus und brach sich den Arm, als sie auf dem Gehweg stürzte. Die Frau wollte nun Schadensersatz erlangen: zum einen von der Eigentümerin und zum anderen von der Mieterin. Die waren allerdings beide der Auffassung, ihren winterlichen Streupflichten nachgekommen zu sein. Außerdem waren die Streumittel seit Dezember 2010 aufgebraucht und andere Streumittel waren nicht mehr zu erwerben gewesen.

Schließlich landete die Angelegenheit vor dem OLG, das urteilte, dass 50 % des Schadens zu ersetzen sind. Der Zustand des Gehwegs war verkehrswidrig. Die Hobelspäne hatten keine abstumpfende Wirkung, weil sie sich naturgemäß mit Feuchtigkeit vollgesogen hatten und somit zu einer Art Eisflocken mit Rutscheffekt geworden waren. Außerdem waren sie als Streumittel generell ungeeignet. Die Beklagten konnten sich auch nicht darauf berufen, dass keine anderen Streumittel zur Verfügung gestanden hatten. Sie hätten dann nämlich konkret darlegen müssen, in welchem Umfang sie Streumittel bevorratet hatten und wo sie vergeblich Streugut zu beschaffen versucht hatten. Dieser Vortrag war jedoch nicht erfolgt. Allerdings gab es ein Mitverschulden der gestürzten Frau. Sie hatte eine erkennbar glatte Stelle betreten und hätte stattdessen auch auf die freie Fahrbahn wechseln können.

Hinweis: Nach diesem Urteil des OLG Hamm ist es eindeutig: Hobelspäne sind als Streumittel nicht geeignet.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 24.11.2014 - 6 U 92/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 03/2015)

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