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Martin Klein
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Prognoserisiko: Schädiger muss Kosten einer Fahrzeugreinigung nach einem Unfall ersetzen

Lässt ein Geschädigter sein Fahrzeug entsprechend den Vorgaben des von ihm beauftragten Sachverständigen reparieren, sind die Kosten einer Fahrzeugreinigung zu ersetzen, wenn in dem Sachverständigengutachten eine dementsprechende Position ausgewiesen ist.

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall wurde ein Pkw beschädigt. Der Geschädigte wendete sich im Anschluss an einen Kfz-Sachverständigen, der ein Gutachten zur Schadenshöhe erstellte. Dieses wies Reinigungskosten nach durchgeführter Reparatur in Höhe von 42,48 EUR aus. Der Geschädigte beanspruchte im Zuge der Reparatur seines Fahrzeugs diese Kosten, deren Begleichung die gegnerische Haftpflichtversicherung jedoch ablehnte. Sie behauptete, dieser Betrag sei laut Herstellerrichtlinien in den Arbeitszeiten der Lackierungskosten enthalten.

Das Amtsgericht Bochum (AG) hat die Haftpflichtversicherung zur Zahlung der 42,48 EUR verurteilt. Die Reparatur des Fahrzeugs erfolgte entsprechend den Vorgaben des Gutachtens. Es kann daher dahinstehen, ob die Kosten der Endreinigung in den Arbeitszeiten gemäß den Herstellerrichtlinien bei den Lackierungskosten enthalten sind, da nach Auffassung des Gerichts das Prognoserisiko hierfür allein der Schädiger trägt. Dieser haftet auch für erfolglose Reparaturversuche und nicht notwendige Aufwendungen, sofern der Geschädigte die getroffenen Maßnahmen als aussichtsreich ansehen durfte. Eine Ersatzpflicht erstreckt sich demnach auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht werden.

Hinweis: Im Ergebnis ist das Urteil des AG zutreffend. Dass dem Geschädigten vor dem Reparaturauftrag bewusst war, dass möglicherweise die Kosten der Endreinigung nicht gesondert abzurechnen waren, war hier nicht ersichtlich. War dem Geschädigten vor Reparaturauftragserteilung nicht bewusst, dass möglicherweise Kosten nicht ersetzt werden, kann dies im Ergebnis somit auch nicht zu seinem Nachteil gereichen.


Quelle: AG Bochum, Urt. v. 09.12.2014 - 68 C 305/14
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2015)

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