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Martin Klein
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Schadensersatz: Kein Reparaturanspruch bei Verdacht auf Unfallmanipulation

Behauptet der Geschädigte die Beschädigung seines geparkten Fahrzeugs in seiner Abwesenheit, steht ihm kein beweisrechtliches Privileg zu.

Ein Mann hatte seinen Audi A6 Quattro am Fahrbahnrand abgestellt. Als er zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, wartete dort der Halter eines 18 Jahre alten Golfs und behauptete, den Audi beschädigt zu haben, weil er an diesem zu nah vorbeigefahren sei. Der Schaden wurde vier Tage nach diesem angeblichen Vorfall der Haftpflichtversicherung gemeldet, von der der Geschädigte fiktive Reparaturkosten in Höhe von etwa 10.000 EUR verlangte.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Saarbrücken ist die Versicherung jedoch nicht verpflichtet, den entstandenen Schaden zu begleichen. Ein vom Gericht eingeschalteter Sachverständiger konnte keine Kompatibilität der Schäden an beiden Fahrzeugen feststellen. Damit konnte das Gericht nicht davon überzeugt werden, dass sich der Unfall wie behauptet überhaupt ereignet hat. Auch die Tatsache, dass der Geschädigte den Unfallhergang selbst gar nicht beobachtet hatte und daher keine Angaben hierzu machen konnte, führte zu keiner Beweiserleichterung. Auch konnte der Verursacher seinerseits keine plausible Erklärung dafür abgeben, warum er seine vorgeblich langsame Fahrt nicht stoppte, als er von Scheinwerfern eines entgegenkommenden Fahrzeugs geblendet wurde. Zudem war auffällig, dass er sein altes Fahrzeug erst sechs Wochen vor dem angeblichen Unfall angemeldet hatte. Schließlich war auch noch die Aussage der Ehefrau des Geschädigten zweifelhaft, in der sie erklärte, zusammen mit ihrem Ehemann zum Fahrzeug gegangen zu sein und beim Einsteigen auf der Beifahrerseite den Schaden bemerkt zu haben - denn dieser befand sich auf der Fahrerseite. Zu guter Letzt kam hinzu, dass der Geschädigte bereits vorher in einem Prozess der unberechtigten Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen als Zeuge beteiligt war. Diese stolze Summe an Zweifeln sprach schließlich gegen einen berechtigten Schadensersatzanspruch.

Hinweis: Sobald der Verdacht einer Unfallmanipulation besteht, sind sämtliche Indizien zu würdigen. Unter Berücksichtigung aller sich aus dem Lebenssachverhalt ergebenden Indizien muss das Gericht dann entscheiden, ob es von einer Unfallmanipulation ausgeht oder nicht.


Quelle: OLG Saarbrücken, Urt. v. 04.12.2014 - 4 U 36/14
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2015)

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