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Martin Klein
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Schutz des Persönlichkeitsrechts: Recht auf Entfernung von Beleidigungen in sozialen Netzwerken

Unter welchen Voraussetzungen negative Äußerungen in sozialen Netzwerken zu beseitigen sind, hatte das Oberlandesgericht Dresden (OLG) entschieden.

In dem Fall ging es um den Betreiber eines Microblogging-Dienstes (Microblogs sind kurze, SMS-ähnliche Textnachrichten). Dieser Betreiber, auch Hostprovider genannt, wurde nun verklagt. Es gab in seinem sozialen Netzwerk mehrere Einträge eines anonymen Nutzers, der darin die Geschäftspraktiken eines Unternehmens scharf kritisierte. Dieses Unternehmen verlangte von dem Hostprovider, die Verbreitung negativer Äußerungen über das Internetportal zu unterlassen. Das OLG hat der Klage stattgegeben. Dem Unternehmen steht ein Anspruch auf Schutz seines Persönlichkeitsrechts zu. Die Äußerungen waren demnach zu entfernen, soweit in der erforderlichen Abwägung das Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit hinter den Schutz des Persönlichkeitsrechts treten muss.

Hinweis: Immer wenn ein Geschädigter den Betreiber konkret auf die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt der eingestellten Nachricht hinweist, ist Handlungsbedarf vorhanden. Der Rechtsverstoß muss aber auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen ohne große Probleme bejaht werden können.


Quelle: OLG Dresden, Urt. v. 01.04.2015 - 4 U 1296/14
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 05/2015)

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