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Martin Klein
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Ungleichbehandlung: Bundespolizei muss Mindestkörpergröße für Bewerberinnen überdenken

Früher war es klar, dass Polizeibeamte eine gewisse, stattliche Erscheinung haben sollten. Aber wie steht es um dieses einstige Klischee in unseren aufgeklärten Zeiten und im Hinblick auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz?

Eine examinierte Juristin bewarb sich für den höheren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei. Ihre Bewerbung wurde allerdings abgelehnt, da sie mit lediglich 1,58 m Körpergröße nicht die dort für Frauen verlangte Mindestkörpergröße von 1,63 m erfüllte (1,65 m für Männer). Gegen die Entscheidung klagte sie auf eine Entschädigung vor dem Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein (VG) - und bekam Recht.

Die Richter sagten deutlich, dass es eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Geschlechts darstellt, dass die Bundespolizei von Bewerberinnen eine Mindestkörpergröße von 1,63 m verlangt. Das gilt besonders mit Blick auf die nur mit 2 cm unwesentlich höhere Mindestkörpergröße für Männer. Denn dies hätte automatisch zur Folge, dass sich die gegenüber Frauen naturgemäß deutlich größeren Männer bei einem so minimalen Anforderungsunterschied überproportional häufiger bewerben dürften, als es Frauen bei der Bundespolizei möglich sei. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass diese Ungleichbehandlung durch belegte Gründe gerechtfertigt ist.

Hinweis: Die Entscheidung des VG ist sehr gut nachvollziehbar. Die hier vorliegende Regelung war unwirksam.


Quelle: VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 26.03.2015 - 12 A 120/14
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 05/2015)

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