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Martin Klein
Rechtsanwalt
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Widerspruchsfrist: Über einen Betriebsübergang muss vollumfänglich informiert werden

Betriebsübergänge kommen in der Praxis häufig vor. Und der Arbeitnehmer hat grundsätzlich das Recht, einem Betriebsübergang zu widersprechen.

Eine Arbeitnehmerin war bei einem Gastronomie- und Cateringunternehmen seit vielen Jahren mit Verwaltungstätigkeiten betraut. Dann erhielt sie ein Schreiben, gemäß dem das Arbeitsverhältnis auf einen neuen Betreiber übergegangen war. Weitere Informationen enthielt das Schreiben nicht, sie wurde lediglich noch auf ihr Recht zum Widerspruch gegen diesen Betriebsübergang innerhalb eines Monats hingewiesen. Allerdings nutzte sie dieses Recht zunächst nicht. Erst als der neue Betreiber die Gastronomie wenige Monate später schloss und das Arbeitsverhältnis kündigte, widersprach sie. Sie fühlte sich über den Betriebsübergang nicht ordnungsgemäß informiert, daher sei die Monatsfrist für den Widerspruch noch gar nicht angelaufen. Denn sie sei nicht darüber informiert worden, dass der Pachtvertrag des neuen Betreibers über die Gaststätte nur zeitlich befristet war. Dadurch sei der falsche Eindruck einer langjährigen Beschäftigungsmöglichkeit erweckt worden. Schließlich landete die Angelegenheit vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Dieses stellte sich auf die Seite der Arbeitnehmerin. Die Information war ungenügend und die Frist zur Ausübung des Widerspruchs daher noch nicht angelaufen. Die Arbeitnehmerin durfte dem Betriebsübergang also noch widersprechen.

Hinweis: Der alte Arbeitgeber musste die Arbeitnehmerin also zurücknehmen. Es wird sichtbar, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang umfassend informieren sollten - allein schon aus eigenem Interesse.


Quelle: LAG Düsseldorf, Urt. v. 14.10.2015 - 1 Sa 733/15
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2016)

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