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Martin Klein
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Unfallmanipulation: Für die Bewertung eines fingierten Unfalls ist das Gesamtbild aller Indizien entscheidend

Um einen Unfallhergang als Manipulation zu bewerten, ist das Gesamtbild aller einzelnen Indizien maßgeblich zu betrachten.

Auf einer Grundstückseinfahrt kam es zu einem Unfall. Ein Fahrzeug fuhr rückwärts auf das Grundstück und beschädigte hierbei einen anderen Pkw. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers lehnte die Zahlung von Schadensersatzansprüchen jedoch ab, da sie von einem manipulierten Vorfall ausging.

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Auffassung der Haftpflichtversicherung bestätigt, da zahlreiche Einzelumstände vorlagen, die auf eine Unfallmanipulation hindeuteten. Zum einen war ein hochpreisiges Fahrzeug mit entsprechend hohen Reparaturkosten beteiligt, dessen Abrechnung der Reparaturkosten fiktiv erfolgen sollte. Zudem war der Unfallort auffällig, ebenso wie der Umstand, dass keine Polizei hinzugezogen wurde. Für eine Unfallmanipulation sprachen außerdem die Ausführungen des vom Gericht beauftragten Sachverständigen. Nach dessen Gutachten fehlte es für die verschiedenen Anstoßhöhen der Fahrzeuge an der erforderlichen Plausibilität. Zu diesen Beschädigungen hätte es nicht kommen können, wären die Fahrzeuge sehr langsam aneinander vorbeigefahren. Bei einer geringen Geschwindigkeit würde ein Auffahren schließlich bemerkt, man würde bremsen und rasch zum Stillstand kommen. Danach wäre allenfalls ein kleinflächiger Schaden anzunehmen. Im vorliegenden Fall verlief das Schadensbild aber von der hinteren Tür bis zum vorderen Kotflügel. Dieses Schadensbild geht demnach nicht konform mit dem geschilderten Unfallablauf, sondern spricht für ein bewusstes Weiterfahren. Ebenso war zu berücksichtigen, dass für den Schädiger kein plausibler Grund bestand, überhaupt so weit zurückzusetzen.

Hinweis: Ob ein manipulierter Unfall vorliegt, ist nicht aufgrund einzelner Indizien zu bewerten, sondern nach deren Gesamtbild. Im vorliegenden Fall waren die Ausführungen des vom Gericht bestellten Sachverständigen ausschlaggebend, nach dessen Aussagen das Unfallgeschehen nicht als plausibel anzusehen war.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 15.03.2016 - 26 U 164/15 
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 10/2016)

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