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Martin Klein
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Verdachtskündigung einer Betriebsrätin: Der besondere Kündigungsschutz ist nur schwerlich außer Kraft zu setzen

Dem Mitglied eines Betriebsrats zu kündigen, ist sicherlich nicht ganz einfach. Was aber, wenn der Verdacht einer Straftat besteht?

Eine Arbeitgeberin beantragte beim Betriebsrat die Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds. Das ist nämlich vor Ausspruch einer Kündigung wegen des sogenannten Sonderkündigungsschutzes für Betriebsratsmitglieder erforderlich. Der Betriebsrat erteilte die Zustimmung jedoch nicht, woraufhin der Arbeitgeber vor Gericht zog, um die Zustimmung zur Kündigung ersetzen zu lassen.

Das war geschehen: Die Arbeitgeberin warf der Betriebsrätin vor, einer Vorgesetzten eine Trauerkarte mit dem handschriftlichen Zusatz "Für Dich (bist die nächste)" in das Dienstpostfach gelegt zu haben. Die Betriebsrätin bestritt den Vorwurf. Die Arbeitgeberin holte daraufhin ein Schriftgutachten ein, wonach der handschriftliche Zusatz "mit hoher Wahrscheinlichkeit" von der Betriebsrätin stammt. Die höchsten Übereinstimmungsgrade "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" oder "mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit" konnte der Sachverständige dabei aber nicht feststellen.

Das Arbeitsgericht ersetzte deshalb die Zustimmung zur Kündigung nicht. Eine Verdachtskündigung ist ohnehin nur in sehr wenigen Fällen möglich. Hier war einfach nicht die erforderliche Wahrscheinlichkeit für eine Straftat gegeben. Damit war kein dringender Verdacht für eine Pflichtverletzung vorhanden. Die beschuldigte Betriebsrätin kann weiterhin ihrem Amt nachgehen und arbeiten.

Hinweis: Besonderen Kündigungsschutz genießen nicht nur Betriebsratsmitglieder, sondern beispielsweise auch Wahlbewerber zum Betriebsrat, Schwangere, Mitarbeiter in Elternzeit, Schwerbehinderte sowie Datenschutzbeauftragte und Abfallbeauftragte.


Quelle: LAG Hamm, Beschl. v. 30.08.2016 - 7 TaBV 45/16
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 10/2016)

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