Ein Service von:
Martin Klein
Rechtsanwalt
Technologiepark 6, 91522 Ansbach
E-Mail: info@anwaltskanzlei-klein.de

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Unzulässige Geschäftsbedingungen: Banken dürfen kein pauschales Mindestentgelt für geduldete Überziehungen verlangen

Wieder einmal haben die Gerichte die Geschäftsbedingungen einer Bank unter die Lupe genommen und verworfen.

Überzieht ein Verbraucher sein Girokonto über das Dispositionslimit hinaus, werden bei manchen Banken Strafzahlungen fällig. Im zugrundeliegenden Fall stand in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank Folgendes: "Die Höhe des Sollzinssatzes für geduldete Überziehungen, der ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfällt, beträgt 16,50 % p.a. (...) Die Kosten für geduldete Überziehungen, die ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfallen, betragen 6,90 EUR (...)." Gegen diese Klausel klagte ein Verbraucherschutzverein - und bekam Recht! Denn die Klauseln weichen von dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, wenn sie den Bearbeitungsaufwand auf die Bankkunden abwälzen. Außerdem führten sie zu einer unverhältnismäßig hohen Belastung des Kontoinhabers. Bei einer Überziehung von 10 EUR für einen Tag und dem hierfür in Rechnung zu stellenden Betrag von 6,90 EUR würde hier folglich ein Zinssatz von 25,185 % anfallen.

Hinweis: Prüfen Sie die von Ihrem Kreditinstitut verwendeten Klauseln. Vom Verbraucher darf kein pauschales Mindestentgelt für geduldete Überziehungen verlangt werden.


Quelle: BGH, Urt. v. 25.10.2016 - XI ZR 9/15
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 12/2016)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]