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Martin Klein
Rechtsanwalt
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Höchstgrenze im Versicherungsfall: Der Verlust ungesicherter Wertgegenstände und Schmuckstücke kann doppelt schmerzen

Der folgende Fall zeigt auf, wie wichtig es sein kann, die eigene Hausratversicherung zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

Ein Mann wurde in seinem Haus von zwei Tätern beraubt. Dabei erbeuteten die Täter unter anderem eine Rolex-Uhr sowie eine mit Brillanten besetzte Damenarmbanduhr. Beide Uhren waren aus Gold bzw. Platin, deren Wiederbeschaffungswert belief sich auf ca. 80.000 EUR. Die Hausratversicherung des Mannes zahlte allerdings nur 20.000 EUR. Die Begründung der Versicherung: Es gab im Versicherungsvertrag eine Höchstgrenze für die Entschädigung von Wertsachen pro Versicherungsfall. Wertsachen waren nach den Geschäftsbedingungen insbesondere Schmucksachen sowie "alle Sachen aus Gold oder Platin". Sofern sich die Sachen nicht in einem Stahlschrank befinden, sollte die Entschädigungssumme nur 20.000 EUR betragen. Trotzdem zog der Mann vor das Gericht.

Die Versicherungsklausel für Wertgrenzen von Wertsachen war jedoch wirksam und dabei weder überraschend noch intransparent. Da beide Uhren aus Gold hergestellt worden sind, fielen sie unter die entsprechende Vertragsklausel. Daher musste das Gericht nicht entscheiden, ob es sich bei den Uhren auch um Schmuckstücke gehandelt hatte - es handelte sich bei beiden Stücken unbestritten um Wertsachen. Und damit hatte der beraubte Mann seinen Rechtsstreit verloren.

Hinweis: Vorsicht! Eine Versicherungsklausel in einer Hausratversicherung kann durchaus eine (für den Versicherungsnehmer oftmals unbeabsichtigte) Höchstgrenze als Entschädigungssumme festlegen.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 26.07.2017 - 7 U 119/16
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 10/2017)

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