Ein Service von:
Martin Klein
Rechtsanwalt
Technologiepark 6, 91522 Ansbach
E-Mail: info@anwaltskanzlei-klein.de

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Miete in Verzug: Zwei offene Monatsmieten geben dem Vermieter das Recht zur Kündigung

Erhält ein Mieter die Kündigung wegen eines Zahlungsverzugs, kann er sein Versäumnis zumindest einmalig wiedergutmachen.

Mieter minderten ihre Mietzahlungen wegen eines mangelhaften Teppichs und zahlten darüber hinaus nur schleppend ihre Miete. Kurz bevor der Vermieter die Kündigung aussprach, wurden noch Beträge auf Grundlage der geminderten Miete gezahlt. Ein vollständiger Ausgleich des Zahlungsrückstands für zwei Monate erfolgte jedoch nicht. Sodann verklagte der Vermieter die Mieter u.a. auf Räumung.

Tatsächlich mussten die Mieter die Wohnung verlassen. Ist durch einen Zahlungsrückstand des Mieters, der zwei Monatsmieten übersteigt, ein Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses entstanden, wird dieses nur durch eine vollständige Zahlung des Rückstands vor Zugang der Kündigung ausgeschlossen. Bei der Beurteilung, ob der Zahlungsrückstand des Mieters die Miete für einen Monat übersteigt, ist nicht auf die (berechtigterweise) geminderte Miete, sondern auf die vertraglich vereinbarte Gesamtmiete abzustellen.

Hinweis: Mieter müssen aufpassen. Schon zwei offene Monatsmieten geben dem Vermieter das Recht zur Kündigung. Und das kann schnell innerhalb von ca. 30 Tagen der Fall sein.
 


Quelle: BGH, Urt. v. 27.09.2017 - VIII ZR 193/16
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 12/2017)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]