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Martin Klein
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Klage auf Annahmeverzugslohn: Nur nach dem tatsächlich erfolgten Angebot der eigenen Arbeitsleistung kann ein Anspruch bestehen

Generell gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit keinen Lohn. Dennoch gibt es auch hier wie bei vielen grundsätzlichen Aussagen eine Vielzahl von Ausnahmen - beispielsweise wenn sich der Arbeitgeber in einem Annahmeverzug befindet. Dass aber auch für die Ausnahmen der Regel bestimmte Grundsätze gelten, überrascht nicht.

Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer dieses Falls kannten sich bereits länger, da der Maler bereits zuvor bei dem Malermeister als Leiharbeiter tätig gewesen war. Nachdem der Arbeitnehmer in ein festes Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber wechseln wollte, erlitt er kurz vor Aufnahme der Tätigkeit einen Unfall und erbrachte ab September keine Arbeitsleistung mehr für den Malermeister. Erst im folgenden Jahr klagte er seinen Annahmeverzugslohn für fast ein Jahr ein. Er behauptete, er habe seine Arbeitsleistung wiederholt telefonisch, per E-Mail oder Fax angeboten. Das reichte den Richtern aber nicht.

Der Arbeitnehmer hatte keinen Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn aus dem Arbeitsvertrag, da er seine  Arbeitsleistung ab Beginn des Arbeitsverhältnisses tatsächlich hätte anbieten müssen. Und das heißt, dass die Leistung so angeboten werden muss, wie sie "zu bewirken" ist, also am richtigen Ort, zur richtigen Zeit und in der richtigen Art und Weise dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses entsprechend. Ein Angebot per Telefon, Fax oder E-Mail reicht dafür nicht aus.

Hinweis: Die Arbeitsleistung ist vom Arbeitnehmer also tatsächlich anzubieten. Ein wörtliches Angebot kann dieses tatsächliche Angebot nicht ersetzen. Das bedeutet im Klartext, dass der Arbeitnehmer in aller Regel auf der Arbeitsstelle erscheinen muss.


Quelle: LAG Köln, Urt. v. 08.09.2017 - 4 Sa 62/17
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 02/2018)

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