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Martin Klein
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Schluss mit "plötzlich": Mobile Halteverbotsschilder müssen vor dem kostenpflichtigen Abschleppen drei volle Tage stehen

Jeder Autofahrer wird sich schon einmal gefragt haben, ab wann sein Fahrzeug abgeschleppt werden darf, wenn es sich um bei einem Halteverbot um eine unerwartet plötzliche Maßnahme handelt. Ob man quasi täglich kontrollieren muss, ob das abgestellte Auto noch rechtmäßig parkt, oder ob man sich generell auf Unkenntnis berufen darf, wenn zum Zeitpunkt des Parkens kein Verbotsschild gestanden hatte - all das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nun geklärt.

Am 19.08.2013 wurde ein Fahrzeug in einer innerörtlichen Straße abgestellt. Der Halter flog anschließend in den Urlaub. Am Vormittag des darauffolgenden Tags wurden in diesem Straßenabschnitt zur Vorbereitung eines privaten Umzugs zwei mobile Halteverbotsschilder für den Zeitraum vom 23. bis zum 24.08.aufgestellt. Das Fahrzeug des Urlaubers wurde am Nachmittag des 23.08.abgeschleppt. Für den Abschleppvorgang verlangte die Stadt vom Halter die Kosten von etwa 180 EUR.

Das BVerwG hat nun entschieden, dass die Kosten des Abschleppens für ein ursprünglich erlaubt geparktes Kraftfahrzeug bei einer nachträglich eingerichteten Halteverbotszone nur dann erhoben werden dürfen, wenn das Verkehrszeichen mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei vollen Tagen aufgestellt wurde. Auch wenn das Parken im öffentlichen Straßenraum grundsätzlich unbefristet möglich ist, ist das Vertrauen in die Möglichkeit des dauerhaften Parkens an einer konkreten Stelle allerdings beschränkt: Derjenige, der das Fahrzeug abgestellt hat, muss daher Vorsorge für den Fall einer Änderung der Verkehrslage treffen. Ein Abschleppen innerhalb von 48 Stunden nach Aufstellen der mobilen Halteverbotszeichen ist nach Auffassung des BVerwG rechtswidrig, da die Verkehrsteilnehmer insofern unangemessen belastet werden. Angemessen ist nach Auffassung der Richter vielmehr ein Vorlauf von drei vollen Tagen.

Hinweis: Die Entscheidung des BVerwG regelt nunmehr verbindlich, wann Fahrzeuge nach Aufstellen mobiler Halteverbotszeichen kostenpflichtig abgeschleppt werden dürfen. Die Entscheidung des BVerwG hat bundesweit Auswirkung.


Quelle: BVerwG, Urt. v. 24.05.2018 - 3 C 25.16
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2018)

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