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Martin Klein
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Putzfrau als Wiederholungstäterin: Verbotenerweise gesammelte Pfandflaschen können zur fristlosen Kündigung führen

Dass die Katze das Mausen trotz aller Gefahren manchmal nicht lassen kann, beweist der folgende Fall einer bemerkenswert sturen Arbeitnehmerin, die nach diversen empfindlichen Vorwarnungen nicht den Verlust ihres Arbeitsplatzes glauben wollte. Doch selbst bei wirtschaftlich geringwertigen Verstößen konnte das Bundesarbeitsgericht (BAG) der Frau im folgenden Fall beim besten Willen nicht mehr helfen.

Eine Putzfrau auf einem Flughafen hatte wie andere Arbeitnehmer auch die eindeutige Anweisung erhalten, dass es verboten ist, Pfandflaschen während der Arbeitszeit zu sammeln und das Pfand für sich zu verwerten. Die Arbeitnehmerin hielt sich nicht daran und erhielt daraufhin die Kündigung. Dabei hatte die Frau aber noch Glück - die Parteien einigten sich auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Als es zu weiteren Vorfällen kam - zwei davon während der Arbeitszeit -, wurden diese beiden abgemahnt. Doch die Arbeitnehmerin erwies sich als besonders renitent - sie wurde erneut dabei erwischt, während der Arbeitszeit Flaschen gesammelt zu haben. Der Sicherheitsdienst des Flughafens fand eine Vielzahl von Pfandflaschen in ihrer Handtasche, in einem Stoffbeutel und in einer Plastiktüte. Daraufhin wurde der Putzfrau fristlos gekündigt.

Und auch das BAG sah hier keine anderen Optionen mehr. Die Putzfrau hatte ihre arbeitsvertraglichen Pflichten schließlich sogar erheblich verletzt. Sie hatte beharrlich während der Arbeitszeit auf dem Flughafengelände Flaschen für eigene Zwecke gesammelt - trotz wiederholter Abmahnungen und sogar trotz einer glimpflich verlaufenen Kündigung. Der Umstand, dass die Gegenstände nur geringwertig waren, spielte keine Rolle mehr, da der Verstoß gegen die vertragliche Pflicht und der damit einhergehende Vertrauensbrauch entscheidend waren.

Hinweis: Ein Sammeln von Pfandflaschen während der Arbeitszeit trotz Verbots und bereits erteilter Abmahnung vom Arbeitgeber kann also völlig zu Recht eine fristlose Kündigung nach sich ziehen.


Quelle: BAG, Urt. v. 23.08.2018 - 2 AZR 235/18
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2019)

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