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Martin Klein
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Bestehende Rauchwarnmelder: Wohnungseigentümergemeinschaft darf Einheitlichkeit bei Einbau und Wartung beschließen

Neue Vorschriften führen naturgemäß immer zu Fragen. Das zeigt auch das Thema Rauchmelder, das bereits viele Gerichte beschäfigt hat. Im folgenden Fall war der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage beschäftigt, wie einheitlich die hierzu entsprechende Bauordnung in einer Wohnungseigentumsanlage durch die Eigentümer einzuhalten ist.

Nach der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen besteht eine Pflicht zur Nachrüstung vorhandener Wohnungen mit Rauchwarnmeldern. Dieser Verpflichtung kam eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) auch nach: Sie beschloss die Installation und die Wartung und Kontrolle für sämtliche Wohnungen durch eine Fachfirma. Allerdings hatten einige Eigentümer ihre Wohnungen bereits mit eigenen Rauchwarnmeldern ausgestattet. Sie klagten daher gegen den Beschluss der WEG - jedoch erfolglos.

Nach Ansicht des BGH durften die Wohnungseigentümer den Einbau von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen beschließen. Die Beschlusskompetenz umfasste auch die Entscheidung über eine regelmäßige Kontrolle und Wartung der Rauchwarnmelder. Der Beschluss entsprach auch einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Durch die einheitliche Anschaffung und Regelung von Wartung und Kontrolle konnte die WEG sicherstellen, dass die Rauchwarnmelder den einschlägigen DIN-Normen entsprechen und durch qualifiziertes Fachpersonal installiert und gewartet werden. Individuelle Lösungen führen insbesondere in größeren Eigentumsgemeinschaften zur Unübersichtlichkeit sowie zu einem erheblichen Mehraufwand für den Verwalter bei der Prüfung, ob im jeweiligen Einzelfall die Einbau- und Wartungspflicht erfüllt und der Nachweis darüber geführt ist.

Hinweis: Besteht also eine Pflicht zum Einbau von Rauchmeldern, kann eine WEG den zwingenden Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen beschließen. Das gilt auch, wenn dadurch Wohnungen einbezogen werden, in denen die Eigentümer bereits Rauchwarnmelder angebracht haben.


Quelle: BGH, Urt. v. 07.12.2018 - V ZR 273/17
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2019)

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