Ein Service von:
Martin Klein
Rechtsanwalt
Technologiepark 6, 91522 Ansbach
E-Mail: info@anwaltskanzlei-klein.de

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Blinkendes Andreaskreuz: Kraftfahrer sind bei einsetzendem Warnsignal nicht zu einer Gewalt- oder Notbremsung verpflichtet

Ab wann bei einem blinkenden Andreaskreuz von einem sogenannten kritischen Punkt ausgegangen werden kann, bei dessen Überschreitung nicht mehr gefahrlos angehalten werden könne, klärt das Oberlandesgerichts Celle (OLG).

Ein Autofahrer fuhr innerorts, als er bemerkte, dass die Lichtzeichenanlage an einem Bahnübergang gelbes Blinklicht zeigte. Dennoch überfuhr er den Bahnübergang, nachdem die Lichtzeichenanlage nunmehr auf Rot geschaltet hatte. Er wurde deshalb vom Amtsgericht (AG) wegen Verstoßes gegen die Wartepflicht an einem Bahnübergang zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Gegen diese bittere Pille zog der Mann vor das OLG, und er hatte Glück - zumindest vorerst.

Das OLG hielt die eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen nämlich durchaus für begründet. Nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung haben Fahrzeuge an Bahnübergängen vor dem Andreaskreuz zu warten, wenn rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden. Ein Verstoß gegen das Gebot zum Anhalten liegt nur vor, wenn der Fahrer bei mittelstarker Bremsung (Bremsverzögerung 4 m/s²) noch vor dem Andreaskreuz gefahrlos anhalten kann. Hat ein Fahrer bei Beginn des gelben Lichtzeichens aber bereits den kritischen Punkt überschritten, bei dem sein Anhalteweg über das Andreaskreuz hinausreicht, darf er seine Fahrt über den Bahnübergang hinweg fortsetzen, wobei er diesen zügig zu überqueren hat. Daraus folgt, dass das AG Feststellungen über die Entfernung des Betroffenen von der Haltelinie bzw. dem Andreaskreuz zu Beginn der Gelbphase und zu der vom Betroffenen gefahrenen Geschwindigkeit hätte treffen müssen, um eine Zuwiderhandlung annehmen zu können. Da dies nicht erfolgt ist, war das Verfahren durch das OLG an diese Vorinstanz zurückzuverweisen.

Hinweis: Für Ampeln ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Kraftfahrer beim Umschalten des Wechsellichtzeichens von grün auf gelb nur dann anhalten muss, wenn er mit einer mittleren Bremsung noch vor der Haltelinie zum Stehen kommen kann. Zum starken Bremsen oder einer Gewalt- oder Notbremsung ist der Kraftfahrer dagegen nicht verpflichtet. Diese Grundsätze hat die Rechtsprechung auf das Fahrverhalten bei Lichtzeichen an Bahnübergängen übertragen.


Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 31.01.2019 - 3 Ss (Owi) 14/19
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2019)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]