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Martin Klein
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Definitionsfrage: Wird ein Mietwagen als deklarierter Werkswagen verkauft, darf vom Kaufvertrag zurückgetreten werden

Unter den Begriff "Werkswagen" fallen nur Fahrzeuge, die vom Hersteller zu betrieblichen Zwecken genutzt oder von einem Mitarbeiter vergünstigt gekauft und dann wiederverkauft werden - nicht aber Fahrzeuge, die als Mietwagen genutzt wurden. Was passiert, wenn der Käufer über die Mietwageneigenschaft nicht aufgeklärt wurde, zeigt das folgende Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG).

Ein Autohaus kaufte unter anderem Gebrauchtwagen, die zuvor von einer internationalen Autovermietung als Mietwagen genutzt wurden. Ein solches Auto erwarben die Käufer, wobei das Fahrzeug im Kaufvertrag ausdrücklich als "Werkswagen" der betreffenden Fahrzeugherstellerin bezeichnet wurde. Nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags erhielten die Käufer die Fahrzeugpapiere, in denen ein international tätiges Mietwagenunternehmen als vorherige Halterin ausgewiesen war. Hierauf ließen die Käufer den Wagen vor Ort stehen und nahmen das Autohaus auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch. Sie waren der Auffassung, das Fahrzeug sei mangelhaft, weil es sich nicht um einen "Werkswagen" handele.

Während das erstinstanzliche Landgericht die Klage abgewiesen hatte, verurteilte das OLG  das Autohaus zur Rückabwicklung des Kaufvertrags. Der Senat sah es als maßgeblich an, dass beim Autokauf der Begriff "Werkswagen" allgemein so zu verstehen ist, dass das Fahrzeug entweder im Werk zu betrieblichen Zwecken genutzt wurde oder von einem Mitarbeiter vergünstigt gekauft, eine gewisse Zeit genutzt und dann auf dem freien Markt wiederverkauft wird. Eine Nutzung als Mietwagen werde hingegen üblicherweise nicht mit dem Begriff "Werkswagen" verbunden. Dass die betreffende Fahrzeugherstellerin und das Autohaus den Begriff "Werkswagen" intern möglicherweise weiter fassen, sei dabei unerheblich.

Hinweis: Für die Auslegung des Vertragsinhalts kommt es grundsätzlich darauf an, wie der Vertragspartner - hier die Käufer - diesen nach dem üblichen Sprachgebrauch im Automobilhandel verstehen durfte. Den Beweis dafür, dass die Käufer über die vorherige Nutzung als Mietwagen aufgeklärt wurden und sie daher ausnahmsweise den Begriff "Werkswagen" ebenso weit gefasst verstanden hätten wie das Autohaus, konnte vom Autohaus nicht erbracht werden.


Quelle: OLG Koblenz, Urt. v. 25.07.2019 - 6 U 80/19
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 10/2019)

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