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Martin Klein
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Multifunktionale Geräte: Die Nutzung eines Taschenrechners am Steuer kann wie die eines Handys geahndet werden

Wer regelmäßig hier hineinschaut, kennt das Dilemma, dass sich Gerichte beim Thema "Handynutzung am Steuer" (noch) immer nicht ganz einig sind. Um diesem noch etwas Würze zu verschaffen, stellte sich gerichtlich kürzlich die Frage, wie es sich denn überhaupt mit Taschenrechnern am Steuer verhielte. Das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) hatte die Ehre, hier nach einem gemeinsamen Nenner zu suchen.

Der Betroffene befuhr als Führer eines Sattelzugs eine Autobahn, während er mit einem in der rechten Hand gehaltenen elektronischen Taschenrechner mit internem Speicher das Gewicht der Ladung berechnete. Hierbei wurde er beobachtet und zu einer Geldbuße verurteilt. Gegen das hierzu gesprochene Urteil legte er Beschwerde ein - mit der Begründung, ein Taschenrechner sei anders als ein Handy kein elektronisches Gerät im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO), da dieser schließlich kein der Information dienendes Gerät sei, sondern er ja nur das Ergebnis einer Bedienung anzeige.

Doch das OLG teilte die Auffassung des vorinstanzlichen Amtsgerichts (AG), dass ein über eine Speicherfunktion verfügender Taschenrechner durchaus ein elektronisches Gerät sei, das der Information diene oder zu dienen bestimmt sei. Der Taschenrechner "diente" deshalb der Information, weil er das durch ihn ermittelte Ergebnis einer Rechenoperation nicht nur unmittelbar im Anschluss temporär anzeige, sondern das ermittelte Ergebnis bei entsprechender Benutzung zusätzlich in einem internen Speicher ablege und vorhalte. Dieses Ergebnis könne dann zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt abgerufen und abgelesen werden. Im vorliegenden Fall spreche es dafür, dass die Eingabe der Rechenoperation und das anschließende Ablesen des Ergebnisses der Einlassung des Betroffenen zufolge gerade seiner Information (über das Gewicht seiner Ladung) dienen sollte.

Hinweis: Der Senat teilt die Auffassung des AG, dass die Bewertung eines Taschenrechners mit Speicherfunktion als "elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist" mit dem erkennbaren Wortsinn des Begriffs der Information zu vereinbaren ist. Denn im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter "Information/informieren" insbesondere die "Unterrichtung über eine bestimmte Sache" verstanden. Die Benutzung eines Taschenrechners kann daher wie die Benutzung eines Handys geahndet werden.


Quelle: OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.07.2019 - 1 Ss (OWi) 87/19
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 11/2019)

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