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Martin Klein
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Mietspiegel der Nachbarstadt: Für einen gültigen Vergleich muss auch eine reale Vergleichbarkeit vorliegen

Vermieter bedienen sich gern des Mietspiegels, wenn sie das ihrer Ansicht nach berechtigte Mieterhöhungsbegehren durchsetzen möchten. Wenn die eigene Stadt oder Gemeinde jedoch über keinen eigenen Mietspiegel verfügt, darf der Vermieter dann einfach zum Mietspiegel der Nachbarstadt greifen? Mit der Beantwortung dieser Frage wurde kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) betraut.

Eine Mieterin hatte ein großes Anwesen in der mittelfränkischen Stadt Stein gemietet, die unmittelbar an das westliche Gemeindegebiet der Stadt Nürnberg angrenzt. Als die Mieterin nach Jahren aufgefordert wurde, einer Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete zuzustimmen, nahm die Vermieterin als Beleg für ihr Begehren Bezug auf den Mietspiegel der Stadt Fürth - eine Stadt, die ebenfalls an Nürnberg grenzt. Die Mieterin weigerte sich allerdings, der Mieterhöhung zuzustimmen. Schließlich klagte die Vermieterin die Zustimmung zur Mietererhöhung ein - das jedoch vergeblich.

Denn das Mieterhöhungsverlangen war formell nicht ordnungsgemäß begründet worden. Der Mietspiegel einer anderen Gemeinde ist nämlich laut BGH nur dann ein taugliches Mittel zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens, wenn es sich um den Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde handelt. Und Fürth und Stein waren nach Ansicht der Richter nicht vergleichbar.

Hinweis: Ein Vermieter kann also zur Begründung einer Mieterhöhung nicht einfach auf den Mietspiegel der erheblich größeren Nachbargemeinde Bezug nehmen. Die Städte müssen in ihrer Fläche miteinander vergleichbar sein.


Quelle: BGH, Urt. v. 21.08.2019 - VIII ZR 255/18
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2020)

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