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Martin Klein
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Verdacht auf Scheinvertrag: Bei Indizien darf das Jobcenter vor Mietzahlung die Vorlage von Zahlungsnachweisen verlangen

Mitarbeiter eines Jobcenters genießen nicht gerade den besten Ruf. Das liegt vor allem an ihren unliebsamen Aufgaben, den Bedarf der Leistungsempfänger stets auf den Prüfstand zu stellen. Im folgenden Fall des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) sieht man, dass diese Akribie durchaus erfolgreich sein kann - denn Versuche, unberechtigte Forderungen durchzusetzen, gibt es leider zu Genüge.

Es ging um eine Familie mit vier Kindern aus Hannover, die zum Ende des Jahres 2019 in den Landkreis Northeim gezogen war. Zuvor hatte sie beim Jobcenter ein Mietangebot über die neue Wohnung vorgelegt, das sich auf 1.070 EUR Miete pro Monat belief. Nachdem das Jobcenter mitgeteilt hatte, dass der Mietpreis für die Lage unangemessen hoch sei, änderte der in Moskau wohnhafte Vermieter das Angebot kurzfristig auf 750 EUR ab. Auch die Wohnfläche schien plötzlich um zehn Quadratmeter angewachsen zu sein. Und siehe da: Das Jobcenter stellte fest, dass der Vermieter der Vater der aus Russland stammenden Antragstellerin ist, die das Haus sogar in seinem Namen erworben hatte. Die Übernahme der Mietkosten wurde deshalb von der Vorlage von Zahlungsnachweisen abhängig gemacht. Und da diese Vorlage verweigert wurde, landete der Fall schließlich vor den Sozialgerichten.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Die Familie muss die tatsächlichen Kosten offenlegen und kann nicht einfach so nur auf den Mietvertrag verweisen. Denn hier sprachen viele Indizien dafür, dass es sich um einen Scheinvertrag gehandelt hatte.

Hinweis: Für den Vermieter ist es häufig sehr lukrativ, die Miete direkt vom Jobcenter zu bekommen - eine sichere Einnahmequelle. Und auch finanziell schlechter gestellte Mieter haben so mehr Sicherheit, wenn sie wissen, dass die Miete in jedem Fall gezahlt wird.


Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 25.05.2020 - L11 AS 228/20 B ER
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 08/2020)

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