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Martin Klein
Rechtsanwalt
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Coronabedingte Schließung: Trotz behördlicher Anordnung besteht kein Anrecht auf Anpassung der Gewerbemiete wegen Covid-19

In den aktuellen Zeiten, in denen das Coronavirus den geschäftlichen Takt vorgibt, haben zahlreiche Gewerbetreibende durch entfallene Einnahmen verständlicherweise große Probleme, ihre Miete zu zahlen. Ob man seinen Vermieter zu einer Mietminderung für die Monate, in denen das Geschäft aufgrund behördlicher Anordnungen schließen musste, zwingen kann, musste im Folgenden das Landgericht Zweibrücken (LG) entscheiden.

In diesem Rechtsstreit ging es um einen Mietvertrag über Gewerberäume für ein Einzelhandelsgeschäft zum Verkauf und zur Lagerung von Textilien und Waren des täglichen Gebrauchs. Der Vermieter verlangte seine Miete für den Zeitraum von Mitte März bis Mitte April 2020, obwohl die Mieterin coronabedingt schließen musste. Sie hatte deshalb die Miete in Höhe von über 11.000 EUR für einen Monat nicht gezahlt und verlangte, dass der Mietzins angepasst werde. Als der Vermieter die Miete schließlich einklagte, stellte sich das LG auf dessen Seite.

Der Zahlungsanspruch ausstehender Gewerberaummiete für die Zeit der coronabedingten Schließung ist weder infolge der Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch den Vermieter noch nach den Grundsätzen der gestörten Geschäftsgrundlage zu mindern oder anzupassen. Auch ein Mietminderungsrecht lag nach Ansicht des LG nicht vor. Denn hoheitliche Maßnahmen können nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Mangel der Mietsache begründen, und ein solcher lag hier nun einmal nicht vor.

Hinweis: Auch wenn es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Anpassung der Miete wegen der akuten Lage gibt, kann ein Gespräch mit dem Vermieter helfen. Miteinander zu sprechen, ist häufig die sinnvollste Möglichkeit.


Quelle: LG Zweibrücken, Urt. v. 11.09.2020 - HK O 17/20
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 12/2020)

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