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Martin Klein
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Langwierige Unfallauswirkungen: Vorsicht: Rechtskraft des Urteils im Vorprozess kann erneutem Schadensersatzanspruch entgegenstehen

Verkehrsunfälle können lebenslange Folgen nach sich ziehen. Wie eine Schadensersatzklage genau vorzunehmen ist, um nicht nur bekannte und absehbare, sondern vor allem auch langwierige Auswirkungen zu mildern, mussten die Beteiligten des folgenden Falls lernen, der vom Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entschieden wurde.

Die Klägerin begehrte die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes wegen einer psychischen Erkrankung, die sie auf einen tödlichen Verkehrsunfall ihres Ehemannes zurückführt. Die Frau hatte bereits im Jahr 2007 die Beklagten vor dem Landgericht Duisburg (LG) unter anderem auf Schmerzensgeld wegen infolge des Unfalls erlittener psychischer Beeinträchtigungen in Anspruch genommen. Das LG hatte ihr daraufhin auch ein Schmerzensgeld von 5.000 EUR zugesprochen. 2013 und 2017 begab sich die Klägerin wegen der psychischen Erkrankung erneut in ärztliche Behandlung und verlangte deshalb nun ein weiteres Schmerzensgeld.

Das OLG hat den Antrag jedoch abgewiesen, weil die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess einem weitergehenden Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes entgegensteht. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes ist die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes in einer ganzheitlichen Betrachtung zu bemessen. Dies bezieht die den Schadenfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbilds mit ein. Lediglich Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt von dem Klageantrag nicht umfasst waren, können die Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld und den Gegenstand eines Feststellungsantrags bilden. Dies war hier nicht der Fall, da die weitere Behandlung bereits im Vorprozess absehbar war.

Hinweis: Durch den Klageantrag auf uneingeschränktes Schmerzensgeld werden diejenigen Schadensfolgen erfasst, die bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Sollte absehbar sein, dass sich die Behandlung hinzieht und möglicherweise auch weitere Operationen und/oder Therapien erforderlich werden, sollte stattdessen eine offene Teilklage geltend gemacht werden. Nur so können künftige Ansprüche noch geltend gemacht werden.


Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.04.2021 - 1 U 152/20
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 08/2021)

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