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Martin Klein
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Lücke im Unterhaltsvorschussgesetz: Durch Leistungsfähigkeit der Eltern bekommt Kindesvater höheren Selbstbehalt zugesprochen

Wenn unterhaltspflichtige Eltern den Mindestunterhalt nicht aufbringen können, kann die Unterhaltsvorschusskasse stattdessen einspringen. Dass diese sich zwar den wirtschaftlichen Blick auf die Generation der Großeltern erlauben, aber deshalb noch lange keinerlei Regressanspruch daraus ableiten kann, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Dresden (OLG).

Die Unterhaltsvorschusskasse wollte einen Vater in Regress nehmen, der unter Beachtung seines angemessenen Selbstbehalts nur 100 EUR Kindesunterhalt aufbringen konnte. Mit Erfolg verwies der Kindesvater auf seine Eltern. Diese verdienten als Polizeibeamter bzw. Postzustellerin knapp 3.500 EUR und 2.300 EUR netto monatlich - ohne nennenswerte Abzugspositionen. Damit galt der Großvater auch mit einem erweiterten Selbstbehalt (wie beim Elternunterhalt 1.800 EUR) als leistungsfähig und käme aufgrund der sogenannten Ersatzhaftung zugunsten des Kindesvaters durchaus in Betracht. Das führte dazu, dass für den Kindesvater nicht die Grundsätze der gesteigerten Unterhaltspflicht griffen. Er konnte sich mit dem Hinweis auf die Leistungsfähigkeit der eigenen Eltern gegen Ansprüche der Unterhaltsvorschusskasse wehren.

Dazu musste er laut OLG auch nicht darlegen, ob auch die Großeltern mütterlicherseits leistungsfähig wären. Für den Ausschluss der erweiterten Unterhaltspflicht genügte es, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil einen(!) anderen unterhaltspflichtigen Verwandten nachweist. Doch - und nun kommt es - der Regress der Staatskasse ist gegen die Großeltern gar nicht möglich. Dass dies dem Gesetzgeber beim Erlass des Unterhaltsvorschussgesetzes möglicherweise nicht bewusst war, spielte für das OLG keine Rolle. Somit diente der Vortrag nur zur Erhöhung des Selbstbehalts des Kindesvaters selbst und nicht etwa dazu, dass die Großeltern wirklich etwas zahlen mussten.

Hinweis: Wäre der Anspruch nicht auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangen, hätten die Großeltern gegebenenfalls den Unterhalt zahlen müssen.


Quelle: OLG Dresden, Beschl. v. 08.02.2021 - 23 UF 474/20
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 08/2021)

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