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"Cash & Drive"-Verträge: Verschleiertes Pfandleihgeschäft umgeht unzulässigerweise Schutzvorschriften der Pfandleihverordnung

Pfandleiher können bei vorübergehender Geldknappheit Linderung verschaffen. Ob jedoch Verträge über den Kauf eines Fahrzeugs und die anschließende Vermietung an den Verkäufer - "Cash & Drive" genannt - mit den verbraucherschützenden Vorschriften der Pfandleihverordnung vereinbar sind, musste im folgenden Fall das Landgericht München I (LG) überprüfen.

Der Kläger suchte aufgrund akuten Geldbedarfs die Niederlassung der Beklagten auf, die bundesweit ein staatlich zugelassenes Pfandleihhaus mit Onlineanbindung betreibt und den Service "Cash & Drive" anbietet. Der Mann unterzeichnete dort zwei Verträge; mit dem ersten Vertrag verkaufte er sein Fahrzeug an die Beklagte zu einem Preis von 7.500 EUR, mit dem zweiten mietete er dasselbe Fahrzeug für sechs Monate zu einem monatlichen Mietzins an. Seinen Zahlungsverpflichtungen kam der klagende Kraftfahrzeughalter regelmäßig nach. Nach Ablauf der Mietzeit ließ die Betreiberin des Pfandleihhauses das Fahrzeug polizeilich bei dem Kraftfahrzeughalter sicherstellen. In einem gerichtlichen Eilverfahren erwirkte dieser die Rückgabe des Fahrzeugs. Doch die Beklagte hatte das sichergestellte Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits zum Weiterverkauf an einen Fahrzeughändler weitergegeben. Der Kraftfahrzeughalter klagte daraufhin, weil er die beiden Verträge für unwirksam hielt. Er verlangte die Feststellung, dass die Klage trotz zwischenzeitlicher Rückgabe des Fahrzeugs ursprünglich begründet war, die Herausgabe von Zweitschlüssel und der Zulassungsbescheinigung Teil II sowie die Erstattung der von ihm an die Beklagte geleisteten Zahlungen.

Das LG gab dem Kläger Recht. Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge seien zwar mit "Kaufvertrag" bzw. "Mietvertrag" überschrieben - der Sache nach diene das Prinzip "Cash & Drive" allerdings der Verschaffung kurzfristiger Liquidität gegen Übergabe einer Sicherheit. Die von der Beklagten angebotene vertragliche Konstruktion stehe wirtschaftlich allerdings einem Darlehen mit Sicherungsübereignung gleich. Ein solches Darlehen dürfe die Beklagte jedoch gar nicht ausgeben, da es ihr an einer hierfür notwendigen Banklizenz fehle. Durch die Verträge wurde vielmehr ein "verschleiertes Pfandleihgeschäft" abgeschlossen, mit dem die Schutzvorschriften der Pfandleihverordnung umgangen wurden. Die Beklagte wäre in diesem Fall - anders als normalerweise im Pfandleihgeschäft - an keinerlei rechtliche Rahmenbedingungen gebunden, obwohl sie faktisch dasselbe Geschäft betreibe. Auch der von ihr generierte Pfandzins sei weit höher, als von der Pfandleihverordnung vorgesehen.

Hinweis: Solche Angebote von Pfandleihhäusern stehen Darlehen mit Sicherungsübereignung gleich, für die eine Banklizenz benötigt wird. Doch Vorsicht: Das Urteil des LG ist noch nicht rechtskräftig.


Quelle: LG München I, Urt. v. 28.10.2021 - 40 O 590/21
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 12/2021)

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