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Martin Klein
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Düsseldorfer Tabelle 2022: Änderungen beim Erwerbsanreiz und für Kinder von Besserverdienern

Mindestens alle zwei Jahre überarbeitet die Unterhaltskommission die sogenannte Düsseldorfer Tabelle (DT), die in tabellarischer Form die Bedarfssätze von Kindern getrenntlebender Eltern festlegt. Zusätzlich wird ein Text mit Leitlinien veröffentlicht, der bei der Anwendung helfen soll. Hieraus ergeben sich dann auch Regeln für andere Unterhaltsarten (Trennungsunterhalt, Nachscheidungsunterhalt, Elternunterhalt, Unterhalt für unverheiratete Mütter und Väter). Die DT 2022 hat die Bedarfssätze der Kinder an die neue Mindestunterhaltsverordnung angepasst, also moderat erhöht.

Aber es gab auch zwei große strukturelle Änderungen:

  • Die erste Änderung betrifft die Kinder von Besserverdienern. Früher war deren Bedarf immer gleich - egal, ob der getrenntlebende Elternteil 5.000 EUR oder 15.000 EUR Nettoeinkommen hatte. Zwar stand in den älteren DT dann "nach den Umständen des Einzelfalles", das wurde aber immer so verstanden, dass die Kinder einen hohen konkreten Mehrbedarf nachweisen mussten, um mehr zu bekommen - etwa ein Reitpferd in einer Box. Ende 2020 sprach der BGH erstmals von einer rechnerischen Fortschreibung, für die DT 2021 kam diese Entscheidung allerdings zu spät und wurde somit nicht mehr berücksichtigt. Die DT 2022 enthält nun fünf weitere Einkommensgruppen nach der zehnten Gruppe, gestaffelt bis 11.000 EUR.
  • Die zweite Änderung betrifft den Unterhalt unter Ehegatten - egal, ob während der Trennungszeit oder nach der Scheidung. Wer Erwerbseinkommen hat, soll immer einen kleinen Teil davon für sich behalten, bevor er mit dem Ehegatten "halbe-halbe" machen muss. Welcher Anteil unangetastet bleibt, war allerdings in Deutschland uneinheitlich: Im Süden waren das 1/10 (10 %), bei den meisten anderen Oberlandesgerichten 1/7 (14,3 %), im Osten Deutschlands "bis zu 1/7". Die Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstags und die Vertreter aller Oberlandesgerichte haben sich nun bundeseinheitlich auf 1/10 des maßgeblichen Einkommens geeinigt.

Große Unsicherheit bleibt allerdings beim Selbstbehalt für den Elternunterhalt. An Heim- und Pflegekosten müssen sich zwar nur die erwachsenen Kinder beteiligen, die mehr als 100.000 EUR brutto verdienen, aber wie viel sie genau netto behalten dürfen, ist noch nicht geregelt.

Hinweis: Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft. Sie ist nur ein Hilfsmittel, das Raum für eigene Beurteilungen und eine Angemessenheitskontrolle hat. Das wird in der außergerichtlichen Praxis oft nicht wichtig genug genommen. Insbesondere stößt die Trennung von Bar- und Betreuungsunterhalt in Familien mit erweitertem Umgang oder gar im Wechselmodell an ihre Grenzen. Es lässt sich nicht übersehen, dass der Tabelle ein Familienbild der 80er-Jahre zugrunde liegt (die erste Düsseldorfer Tabelle stammt aus dem Jahr 1979). Die Tabelle weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte und ohne Rücksicht auf den Rang. Korrekturen nach Blick auf den Bedarfskontrollbetrag werden in der Praxis zu selten vorgenommen.

zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 02/2022)

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