Ein Service von:
Martin Klein
Rechtsanwalt
Technologiepark 6, 91522 Ansbach
E-Mail: info@anwaltskanzlei-klein.de

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Altersvorsorgeunterhalt: Wahl der Anlageform muss Steuervorteile des Ex-Gatten nicht berücksichtigen

Mit der Frage, wie ein Unterhaltsberechtigter seinen Altersvorsorgeunterhalt anlegen sollte, musste sich im Folgenden der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigen. Kern des Streits war der Ausgleich sogenannter Steuernachteile.

Die geschiedene Ehefrau litt an Vorerkrankungen, durch die ihre Lebenserwartung unterhalb der Altersstatistik einzuordnen war. Aus diesem Grund legte sie den ihr gezahlten Altersvorsorgeunterhalt in einer privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht an, um zum gegebenen Zeitpunkt Kapital statt Rente zu erhalten. Bei der von ihr gewählten Versicherung war der Sonderausgabenabzug wegen des Kapitalwahlrechts nicht möglich. Auf den nachehelichen Elementarunterhalt (1.600 EUR), eben jenen Altersvorsorgeunterhalt (500 EUR) sowie auf den Krankheitsvorsorgeunterhalt zahlte die Frau Einkommensteuer, die der Ehemann ihr erstatten musste, weil er den Unterhalt seinerseits von der Steuer abzog (über das sogenannte begrenzte steuerliche Realsplitting, auch bekannt als "Anlage U"). Ihr Ex-Gatte war nun aber der Meinung, dass die Frau ihre Steuerlast von 466 EUR im Jahr hätte vermeiden können, wenn sie das Geld nicht in eine private Versicherung, sondern in die gesetzliche Rente oder eine zertifizierte Rente eingezahlt hätte (§ 2 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, "Rürup-Rente").

Die auf das Realsplitting bezogenen Verpflichtungen beider Seiten sind Ausprägungen des Grundsatzes von Treu und Glauben -  sie stehen nicht im Gesetz. Eine Verpflichtung zur Zustimmung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zum begrenzten Realsplitting besteht grundsätzlich nur, wenn der Unterhaltsverpflichtete die dadurch entstehenden finanziellen Nachteile ausgleicht. Zwar hob der BGH die beidseitig treffende Obliegenheit hervor, die Einkommensteuerbelastung insgesamt möglichst gering zu halten. Gleichsam stellte er aber fest, dass die mit dem Sonderausgabenabzug verbundene Steuerersparnis meist nur vorläufiger Natur sei, da bei späteren Rentenzahlungen die sogenannte nachgelagerte Besteuerung erfolge. Angesichts dieser letztlich nur geringen oder nur vorübergehenden Steuerentlastung sei daher auch nicht begründbar, die Wahlfreiheit der Frau in Sachen Altersvorsorge einzuschränken. Unterhaltsberechtigten steht laut BGH demnach die Wahl der Altersvorsorge grundsätzlich frei. Steuervorteile zugunsten des geschiedenen Ehegatten muss er dabei nicht beachten.

Hinweis: Da nicht nur Steuern zu den Nachteilen gehören, die der Unterhaltspflichtige ausgleichen muss, sollte unbedingt geprüft werden, ob sich der Abzug per "Anlage U" überhaupt lohnt.


Quelle: BGH, Beschl. v. 22.09.2021 - XII ZB 544/20
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 02/2022)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]