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Umgangsverbot durch Loyalitätskonflikt: Großeltern sollten Einmischung und Herabwürdigungen den Enkeln gegenüber unbedingt unterlassen

Wenn sich Eltern trennen, strahlt der Konflikt oft auch in die Ebene der Großeltern aus. Das ist einerseits natürlich menschlich nachvollziehbar. Andererseits sollten sich Oma und Opa aber auch stets darüber bewusst sein, dass sie Sorgerechtsentscheidungen besonders im Umgang mit den Enkelkindern besser akzeptieren sollten, da ihnen sonst der Umgangsentzug droht - so wie im folgenden Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg.

Die sechs und neun Jahre alten Kinder lebten beim Vater, weil die Mutter psychische Probleme hatte. Zu Beginn der Trennung hatten die Kinder zu den Großeltern mütterlicherseits noch häufig Kontakt. Diese mischten sich jedoch zu sehr in die Kindererziehung ein und schwärzten den Vater zudem mehrfach beim Jugendamt an, ohne dass ihre Vorwürfe dort objektiv bestätigt wurden. Auch respektierten sie das alleinige Sorgerecht des Vaters nicht - sie bezeichneten dies als Fehlentscheidung -, stellten mehrfach Kontakt zwischen den Kindern und deren Mutter her, obwohl der Vater das ausdrücklich abgelehnt hatte und auch die vom Jugendamt eingesetzte Familienhilfe das kritisch sah. Es kam, wie es kommen musste: Der Vater brach den Kontakt zu den Großeltern ab, und diese klagten nun ein Wochenend- und Ferienumgangsrecht ein.

Doch vor dem OLG Brandenburg verloren sie. Während nämlich im Eltern-Kind-Verhältnis die gesetzliche Vermutung ist, dass Kontakt dem Kindeswohl dient, ist es im Großeltern-Kind-Verhältnis so, dass die sogenannte Kindeswohldienlichkeit erst positiv festgestellt werden muss. Hier spielten die Einmischung der Großeltern und die Herabwürdigung der Erziehungsleistung des Vaters eine Rolle. Dadurch waren naturgemäß erhebliche Spannungen entstanden, die auch den Kindern nicht verborgen blieben. Obwohl eines der Kinder sich in seiner Anhörung ein Wiedersehen mit den Großeltern wünschte, lehnten dies sowohl das erstinstanzliche Amtsgericht als auch das OLG Brandenburg ab. Der Loyalitätskonflikt sei bereits erkennbar und die Kinder könnten davor nur geschützt werden, indem sie dem "Vater-kritischen Einfluss" der Großeltern nicht mehr ausgesetzt werden. Das Umgangsrecht der Großeltern nach § 1685 Bürgerliches Gesetzbuch hänge schließlich davon ab, dass die Großeltern den verfassungsrechtlichen Erziehungsvorrang des sorgeberechtigten Elternteils akzeptieren.

Hinweis: Auch das OLG Braunschweig entschied am 30.06.2021, dass sich Großeltern mit Kritik an ihrem Schwiegerkind (oder Kind) zurückhalten müssen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 12.07.2017 - XII ZB 350/16) hat Kriterien für die Beurteilung des Umgangs von Großeltern für das Kindeswohl bestimmt.


Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.12.2021 - 9 UF 188/21
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 03/2022)

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