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Martin Klein
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Das getarnte Darlehen: Zuwendungen im Rahmen von Vertragsverhandlungen verstoßen gegen die guten Sitten

Klebt man einen Zettel an eine Kuh, der besagt, dass es sich bei dem Tier um ein Pferd handelt, wird die Kuh dadurch dennoch nicht zum Pferd. Und auch die Rechtsprechung lässt sich nichts vormachen, wenn eine Barzahlung zur Vorzugsbehandlung bei Vertragsverhandlungen als Darlehen betitelt wird. Zwar brauchte die Urteilsfindung hier ein wenig, da die Erstinstanz anderer Meinung war - doch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) bewies letztendlich Durchblick.

Eine GmbH klagte auf Rückzahlung eines Darlehens gegen eine andere GmbH. Doch bei der Klärung des Sachverhalts kam heraus, dass es beim betreffenden Bardarlehen von 50.000 EUR nicht mit rechten Dingen zugegangen ist. Dieses "Darlehen" kam nämlich im Rahmen eines Grundstücks(ver)kaufs zustande, bei dem der praktisch zahlungsunfähige Geschäftsführer der beklagten GmbH die Bedingung stellte, dem Verkauf nur gegen eine ihm privat auszuzahlende Barzahlung eben jener 50.000 EUR zuzustimmen. Während daraufhin einer der Interessenten vom Geschäft absprang, erteilte die Klägerin dem Beklagten das besagte "Darlehen" - und das nur drei Tage nach dem tatsächlichen Zustandekommen des Grundstücksdeals. Als die Klägerin den Darlehensrückzahlungsanspruch geltend machen wollte, gab ihr das zuständige Landgericht Flensburg erst einmal Recht. Das OLG kam nun jedoch zu einer ganz anderen Auffassung.

Ein "Darlehensvertrag", der lediglich eine Schmiergeldzahlung tarnen soll, ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Das Gericht sagte deutlich, dass Zuwendungen zum Zweck einer Bevorzugung beim Abschluss von Verträgen gegen die einfachsten und grundlegenden Gesetze des geschäftlichen Anstands und die kaufmännischen guten Sitten verstoßen. Für das OLG handelte es sich hierbei um ein nichtiges Scheingeschäft. Der Klägerin stand daher auch kein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens zu.

Hinweis: Gelder zur Bestechung anderer sollten weder angeboten noch genommen werden. In den allermeisten Fällen ist das strafbar. Sollten entsprechende Anschuldigungen erhoben werden, hilft der Rechtsanwalt weiter.


Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 07.12.2021 - 7 U 53/19
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 03/2022)

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