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Martin Klein
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Morsch und instabil: Aufwand für Baumfällung fällt unter Kosten der Gartenpflege nach der Betriebskostenverordnung

Haben Mieter ein Haus oder eine Wohnung mit Garten gemietet, ist im Regelfall die Gartenpflege auf sie übertragen worden. Ob jedoch auch die Kosten der Fällung eines morschen Baums vom Vermieter auf die Mieter umlagefähig ist, konnte im folgenden Fall erst vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Klärung finden.

Eine Vermieterin ließ eine seit über 40 Jahren auf dem Anwesen stehende Birke fällen, da der Baum morsch und nicht mehr standfest war. Die Kosten der Baumfällung von 2.494 EUR legte sie im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter um. Auf eine Mieterin entfiel von den Kosten des Baumfällens ein Betrag von 415 EUR. Die Nachzahlung leistete die Mieterin unter Vorbehalt. Später verlangte sie die Rückzahlung und klagte.

Der BGH entschied, dass die Frau ihr Geld nicht zurückbekommt. Denn die Fällung eines alters-, krankheits- oder umweltbedingt abgängigen - also allmählich absterbenden - Baums fällt unter die Kosten der Gartenpflege nach der Betriebskostenverordnung. Zwar sind dort Baumarbeiten nicht ausdrücklich genannt, es gehören jedoch die Kosten der Pflege angelegter Flächen einschließlich der Anforderung von Pflanzen und Gehölzen - somit also auch Bäumen - dazu.

Hinweis: Das Urteil ist eine ganz bittere Medizin für Mieterinnen und Mieter. Denn die Kosten für die Entfernung von Bäumen können schnell sehr hoch werden. Man stelle sich nur vor, in diesem Fall hätte es sich um ein vermietetes Einfamilienhaus gehandelt und nicht um ein Mehrfamilienhaus. Dann hätte die Mieterin die gesamten Kosten für die Fällung des Baums von knapp 2.500 EUR allein tragen müssen.


Quelle: BGH, Urt. v. 10.11.2021 - VIII ZR 107/20
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 04/2022)

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