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Martin Klein
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Handy beim Fahren: Verbotswidriges Halten eines Mobiltelefons gilt auch für dessen Positionierung auf dem Oberschenkel

Was halten Sie von dem Begriff "halten"? Neben dem Sinn des "Anhaltens" womöglich das, was der Duden - zumindest auf den ersten Blick - sagt: "ergriffen, gefasst haben und nicht loslassen; festhalten". Das Bayerische Oberlandesgericht in München (BayObLG) fasst den Begriff jedoch weiter - und zwar in jenen Fällen, in denen ein Mobiltelefon am Steuer eine Rolle spielt. Und das hat damit zu tun, was die oberste Sprachinstanz auf den zweiten Blick zu der Begriffsbedeutung sagt.

Eine Autofahrerin hatte im zähfließenden Verkehr ihr Mobiltelefon auf ihrem rechten Oberschenkel abgelegt und kurz mit dem Finger die Wahlwiederholung angewählt - und wurde dabei erwischt. Einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) durch die bloße Bedienung des auf dem Oberschenkel liegenden Mobiltelefons verneinte das folglich eingeschaltete Amtsgericht hingegen. Denn bei der Regelung des § 23 Abs. 1a Nr. 1 StVO handele es sich um ein "hand-held-Verbot" - also um ein Verbot des In-der-Hand-Haltens des Telefons. Und hier sei das Mobiltelefon schließlich weder aufgenommen noch gehalten worden.

Doch vom Wortsinn her bedeute "halten" nicht nur das Festhalten, sondern laut Duden und demnach auch nach Meinung des BayObLG auch das Bewirken, "dass etwas in seiner Lage, seiner Stellung oder Ähnlichem bleibt". Demnach liegt ein Halten nicht nur dann vor, wenn ein Gegenstand mit der Hand gegriffen, sondern etwa auch dann, wenn ein elektronisches Gerät bei der Nutzung zwischen Schulter und Ohr oder eben zwischen Oberschenkel und Lenkrad fixiert wird. Darüber hinaus ist ein Halten auch dann gegeben, wenn das Gerät in sonstiger Weise mit Hilfe der menschlichen Muskulatur in seiner Position bleibt. Ein Mobiltelefon kann während der Fahrt - verbunden mit den damit einhergehenden Geschwindigkeits- und Richtungsänderungen - nicht allein durch die Schwerkraft auf dem Schenkel verbleiben. Es bedarf vielmehr einer bewussten Kraftanstrengung, um die Auflagefläche so auszubalancieren, damit das Mobiltelefon nicht herunterfällt. Auch dieses durch menschliche Kraftanstrengung bewirkte Ausbalancieren unterfällt dem Begriff des Haltens.

Hinweis: § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO verlangt, dass Sicht und Gehör des Fahrers während der Fahrt nicht beeinträchtigt sind. Dementsprechend erlaubt § 23 Abs. 1a StVO die Benutzung eines dort genannten elektronischen Geräts nur dann, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder nur eine Sprachsteuerung oder eine Vorlesefunktion genutzt wird oder die Bedienung des Geräts nur eine kurze Blickzuwendung erfordert. Der Fahrer soll sich primär auf das Verkehrsgeschehen konzentrieren.


Quelle: BayObLG, Beschl. v. 10.01.2022 - 201 ObOWi 1507/21
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2022)

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