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Martin Klein
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Integritätsinteresse gegeben: 130-%-Grenze gilt auch bei der Reparatur von Leasingfahrzeugen

Ob ein Leasingnehmer - wie ein Eigentümer auch - sein Fahrzeug im Rahmen der 130-%-Grenze noch reparieren lassen darf oder sich auf eine Abrechnung auf Totalschadensbasis verweisen lassen muss, hatte das Oberlandesgericht Köln (OLG) zu beantworten.

Der im Gutachten veranschlagte Reparaturaufwand (Reparaturkosten zzgl. Wertminderung) des verunfallten Leasingfahrzeugs des Klägers betrug im konkreten Fall 103 % des ermittelten Wiederbeschaffungswerts. Der Kläger entschied sich - letztlich mit Zustimmung der Leasinggeberin - dazu, sein Fahrzeug gemäß den Vorgaben des Sachverständigengutachtens vollständig sach- und fachgerecht reparieren zu lassen. Auch die tatsächlichen Reparaturkosten gemäß Werkstattrechnung bewegten sich trotz leichter Ausweitung noch im Rahmen der 130-%- Grenze. Tatsächlich nutzte der Kläger das Fahrzeug dann auch noch für mehr als sechs weitere Monate. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers regulierte dennoch nur den Wiederbeschaffungswert (abzüglich Restwert) und berief sich darauf, dass der Kläger als Leasingnehmer keinerlei sogenanntes Integritätsinteresse an dem Fahrzeug haben könne, da er dieses ohnehin zurückgeben müsse. Dies sah das OLG jedoch anders.

Auch bei einem Leasingnehmer bestehe laut OLG ein ähnlich schützenswertes Interesse an der weiteren Fahrzeugnutzung wie bei einem Eigentümer. Ebenso sei der Erhalt der Rechtspositionen schützenswert, die sich aus dem für eine konkrete Dauer abgeschlossenen Leasingvertrag ergibt. Dies beziehe mit ein, sich etwaigen Forderungen der Leasinggesellschaft durch eine vorzeitige Abrechnung nicht ausgesetzt sehen zu müssen.

Hinweis: Liegen die von einem Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130-%-Grenze und gelingt es dem Geschädigten, eine fachgerechte Reparatur gemäß den Vorgaben des Gutachtens in einer freien Werkstatt durchführen zu lassen, kann der Geschädigte die konkret angefallenen Reparaturkosten ersetzt verlangen - sofern die Kosten unter Berücksichtigung des merkantilen Minderwerts den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Für die Bestimmung der 130-%-Grenze kommt es darauf an, welchen Betrag der Geschädigte tatsächlich für eine fachgerechte Reparatur aufwenden musste.


Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 01.12.2021 - 21 U 55/21
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2022)

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